Das Vorkaufsrecht begründet das Vorrecht auf Erwerb eines Grundstücks für den Fall, dass es der Grundeigentümer an einen Dritten verkauft. Es kann ein bestimmter Vorkaufspreis verabredet werden. Fehlt eine solche Preisbestimmung, so hat der Vorkaufsberechtigte den Preis und die Bedingungen zu erfüllen, wie sie der Grundeigentümer mit dem Dritten vereinbart hat. Der Vorkaufsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit grundsätzlich der öffentlichen Beurkundung; Vorkaufsverträge ohne im Voraus bestimmten Kaufpreis sind ausnahmeweise schriftlich gültig. Auch das Vorkaufsrecht ist auf die Höchstdauer von 25 Jahren vormerkungsfähig.
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