Für den schnellen Zugang zu Bankkrediten zur Sicherung der Liquidität rasch und unbürokratisch erfolgen konnte, kam bei (allgemeinen) Covid-19-Krediten bis zu CHF 500’000 ein einfaches und standardisiertes Verfahren zur Anwendung (Art. 3 Covid-19-SBüV).
Diese Kredite wurden vergeben:
- via Bank oder
- via die PostFinance AG (nur für bestehende Kunden gemäss Art. 19 Abs. 2 Covid-19-SBüV)
Die Bank bzw. PostFinance AG prüfte
- das Kreditgesuch auf die Einhaltung der Voraussetzungen prüfte und
- den Kreditbetrag in Abhängigkeit des Umsatzes
Vgl. Art. 7 Covid-19-SBüV)
Mit Unterzeichnung der Kreditvereinbarung und Versand an die Zentralstelle der Bürgschaftsorganisationen traten ein:
- Kreditverbürgung zu 100 %
- Sofortige Kreditfreigabe.
Vgl. Art. 3 Abs. 3 Covid-19-SBüV)
Quelle: efd.admin.ch
Beschreibung
Der Unternehmer oder die Unternehmerin greifen auf die Website «COVID-19-Überbrückungshilfe» unter covid19.easygov.swiss zu. Auf der Website laden sie die Kreditvereinbarung COVID-19-Kredit herunter und füllen sie aus. Anschliessend drucken sie die Kreditvereinbarung aus und unterzeichnen sie. Das unterzeichnete Dokument schicken sie per E-Mail oder per Briefpost an die Bank. Die Bank überprüft die Anfrage. Ist sie unvollständig, muss die Kreditvereinbarung erneut ausgefüllt werden. Ist sie vollständig, genehmigt die Bank die Kreditvereinbarung und zahlt das Geld aus. Die Bürgschaftsorganisation stellt die Bürgschaft für die Kreditvereinbarung aus.
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