- Anspruchsberechtigte Unternehmen
- Unternehmen, welche von den Folgen der Covid-19-Pandemie wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt wurden und einen Liquiditätsengpass hatten (vgl. Art. 6 Abs. 1 Covid-19-SBüV)
- Vom Kreditprogramm ausgeschlossene Unternehmen
- Unternehmen, die im Jahr 2019 einen Umsatzerlös von über CHF 500 Mio. erreichten (vgl. Art. 6 Abs. 2 lit. a Covid-19-SBüV)
- NB: Eine „Einzelgesellschaft“, welche einem Konzern angehörte, konnte einen Kredit beanspruchen, wenn sie selbst einen Umsatz von weniger als CHF 500 Mio. aufwies, auch wenn der konsolidierte Umsatz mehr als CHF 500 Mio. betrug (vgl. SCHENKER URS / CHERNAYA VIKTORIYA, a.a.O., S. 6)
- Unternehmen, die nach dem 01.03.2020 gegründet wurden (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. a Covid-19-SBüV)
- Unternehmen in einem Konkurs-, Nachlass- oder Liquidationsverfahren (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. b Covid-19-SBüV).
- Unternehmen, die im Jahr 2019 einen Umsatzerlös von über CHF 500 Mio. erreichten (vgl. Art. 6 Abs. 2 lit. a Covid-19-SBüV)
Literatur
- SCHENKER URS / CHERNAYA VIKTORIYA, Kredite mit Bundesgarantie zur Erhaltung der Liquidität schweizerischer Unternehmen in der Corona-Krise, 2. Aufl.
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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