- Am Unternehmensumsatz gemessener Höchstbetrag
- Kreditarten
- Covid-19-Kredit und Covid-19-Kredit Plus
- Gesamtbetrag
- 10 % des Umsatzerlöses 2019 (vgl. Art. 7 Abs. 1 Covid-19-SBüV)
- Kreditarten
- Schweizerfranken-Höchstbetrag
- Grundsatz
- CHF 20 Mio.
- Ausnahme
- Möglichkeit zur ausnahmsweisen Geltendmachung eines höheren Kreditbetrags (vgl. Art. 4 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüV)
- Grundsatz
- Bemessungsgrundlage
- Bei Jungunternehmungen wurden Schätzungen des Umsatzerlöses akzeptiert (vgl. Erläuterungen EFV Covid-19-SBüV, S. 3)
- Bei Unternehmungen, die erst auf den 01.01.2020 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen hatten oder sich in Folge der Gründung im Jahr 2019 in einem überlangen Geschäftsjahr befanden, wurde das Dreifache der Nettolohnsumme als Kreditbetrag zugelassen (vgl. Art. 7 Abs. 2 Covid-19-SBüV).
Hinweise
- Erläuterungen der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) zur Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung) vom 14.04.2020, S. 3
Literatur
- BRECHBÜHL BEAT / CHENAUX JEAN-LUC / LENGAUER DANIEL / NÖSBERGER THOMAS, Covid-19-Kredite – Rechtsgrundlagen und Praxis der Missbrauchsbekämpfung – Eine Standortbestimmung, 2.6. Höhe, S. 7, in: Jusletter vom 05.10.2020
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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