Die Kreditvergabe an das ersuchende Unternehmen erfolgte nur
- unter Voraussetzungen und
- unter Bedingungen
- gemäss Art. 3, 4 und 7 der Covid-19-SBüV.
In diesen Vo-Bestimmungen sind als Voraussetzungen vorgesehen:
- Verbot von Mehrfachanträgen
- Verbot von anderen Bundeshilfen
- Korrektheit der Umsatzangaben
- Bestätigung des «good standing», d.h. kein Konkurs-, Liquidations- oder Nachlassverfahren pending
Die kreditersuchenden Unternehmen mussten auf dem Gesuchsformular als Zusicherung bestätigen:
- Korrektheit dieser Angaben
- Korrektheit der Verwendung,
- was insbesondere während der Kreditdauer verunmöglichte:
- die Ausschüttung von Dividenden
- bestimmte Darlehensgewährungen und Darlehensrückzahlungen;
- hiezu
- CHRIST BENEDICT F. / KELLER REBEKKA MAGDALENA / SIMIC ALEKSANDRA, a.a.O., Rz 31 ff.
- SCHENKER URS / CHERNAYA VIKTORIYA, a.a.O., S. 12 ff.
- was insbesondere während der Kreditdauer verunmöglichte:
Jedes kreditersuchende Unternehmen hatte daher nachgenannte Zusicherungen abzugeben (vgl. Art. 4 der Covid-19-Kreditvereinbarung):
Zusicherung des Kreditnehmers in der „Covid-19-Kreditvereinbarung“ (Auszug / Ziffer 4)
Mit diesen Zusicherungen wurde die Grundlage geschaffen, um gegen Missbräuche vorgehen zu können:
- Übertretungstatbestand von Art. 23 Covid-19-SBüV bzw.
- Übertretungstatbestand von Art. 25 Covid-19-SBüG.
Vgl. hiezu auch:
Literatur
- CHRIST BENEDICT F. / KELLER REBEKKA MAGDALENA / SIMIC ALEKSANDRA, § 18 Hilfemassnahmen für Unternehmen, Rz.31 ff., in: Helbing Lichtenhahn Verlag [Hrsg.], Covid-19, Ein Panorama der Rechtsfragen zur Corona-Krise, Basel 2020
- SCHENKER URS / CHERNAYA VIKTORIYA, Kredite mit Bundesgarantie zur Erhaltung der Liquidität schweizerischer Unternehmen in der Corona-Krise, 2. Aufl., S. 12 ff.