Gebrauchsleihe
= Vertrag, der den Entlehner zur Ueberlassung einer Sache zum unentgeltlichen Gebrauch und den Entlehner verpflichtet, dieselbe Sache nach gemachtem Gebrauche dem Verleiher zurückzugeben.
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Darlehensvertrag
= Vertrag, der den Darlehensgeber zur Hingabe von Geld oder vertretbaren Sachen verpflichtet und der den Darlehensnehmer zur Rückerstattung von Geld oder vertretbaren Sachen der nämlichen Art und in gleicher Menge und Güte verpflichtet.
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Schenkung
= Vertrag, mit welchem der Schenker dem Beschenkten, ohne vorbestandenem, verpflichtendem Beweggrund, aus reiner Begünstigungsabsicht unentgeltlich, d.h ohne Gegenleistung, eine Sache, Leistung, Forderung oder Schulderlass zuwendet
Die Schenkung setzt einen Schenkungswillen (animus donandi) voraus; das für das Darlehen charakteristische Element der „Rückzahlungspflicht“ bzw. „Rückleistungspflicht“ fehlt sachgemäss bei der Schenkung; aus der Beweislosigkeit, die Rückzahlungspflicht nachzuweisen, kann nicht auf eine Schenkung geschlossen werden.
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Hinterlegung
= Vertrag, wonach eine bewegliche Sache einem Dritten zur Verwahrung übergeben wird, der sie im Interesse des Hinterlegers zu verwahren hat.
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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