Allgemeines
Auch für den Bankverkehr gelten die Vorschriften des Darlehens:
- Bank als Darleiherin
- Gewerbsmässige Darlehensgewährung
- Bank als Borgerin
- Gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen
Begriff
- Beim gewerbsmässigen Darlehen wird in aller Regel von „Kredit“ gesprochen; der Darlehensvertrag ist dann der Kreditvertrag.
Weiterführende Informationen
- Kreditvertrag | kredit-vertrag.ch
Sparkonten
= Bank als Borgerin, mit der Besonderheit, dass die gewerbsmässig entgegengenommenen Spar-Gelder bankenrechtlich privilegiert sind
Weiterführende Informationen
- Einlagensicherung | einlagen-sicherung.ch
Kontokorrent
= laufende Rechnung zur Erfassung der anfallenden Transaktionen und um die gegenseitige Ansprüche in ein Verrechnungsverhältnis bringen zu können (sog. Kontokorrent-Pflicht).
Besondere Gesetzesbestimmungen
- OR 965 ff. Wertpapierrecht
- OR 990 ff. Wechselrecht
- BG vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (AS 2002 3846; BBl 1999 3155)
- BewG 6 Abs. 2 lit. d, 6 Abs. 3 lit. c und 4 Abs. 1 lit. g beherrschende Stellung des Darleihers
- StGB 157 Zins-Wucher
Weiterführende Informationen
- Konsumkredit
- Strafrecht
Weiterführende Informationen
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