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Darlehen / Kredite

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Inhalt

Rechtsgebiet:
Darlehen / Kredite
Stichworte:
Darlehen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Vertragselemente

Vertragsinhalt bilden die Elemente:

  • Aushändigungspflicht
    • Hingabe in der Regel von Geld in bestimmter Höhe
  • Belassungspflicht
    • Zurverfügungstellung in der Regel des Geldbetrages während der vereinbarten Dauer
  • Zweckbindung?
    • Fakultative Angabe des Darlehenszwecks
  • Verzinsungs- und Zahlungsbestimmungen (auch: Zahlungsmodalitäten)
    • Verzinsung
      • Feststellung der Zinslosigkeit
      • Zinspflicht
        • Zinssatz, ev. mit Verzinsungsbestimmungen (Zinsanpassungsklausel)
    • Amortisationsklausel (laufende Rückzahlungspflicht ohne Darlehenskündigung)
    • Kündigungsbestimmungen
      • Kündigungsfrist
        • Verabredete Kündigungsfrist
        • Bei fehlender Fristverabredung: 6 Wochen (OR 318)
  • Rückerstattungspflicht

Vertragsfreiheit

Die Vertragsparteien sind weitgehend frei, wie sie den Vertrag gestalten wollen; Ausnahme: Die nachgenannten zwingenden gesetzlichen Bestimmungen.

Zwingende gesetzliche Vorschriften

Folgende zwingenden Vorschriften sind zu beachten:

  • Zinsenzinsverbot (OR 314 Abs. 3)
    • Grundsatz (Anatozismusverbot)
      • Es ist verboten insofern Zinseszinsen zu verlangen, als diese zum verzinslichen Kapitalbetrag geschlagen werden
    • Ausnahme vom Verbot
      • Vom Zinseszinsverbot sind ausgenommen
        • Bankenverkehr
        • Kaufmännisches Kontokorrent
  • Rückgabepflicht anstatt in Geld durch andere fungible Sachen (OR 317)
    • Falls der Darleiher statt der verabredeten Geldsumme andere fungible Sachen übergeben darf, wird der Darlehensbetrag auf Basis des Markpreises der übergebenen Sache zur Zeit und am Ort der Übergabe bestimmt
    • Diese Schutznorm gilt da, wo das Darlehen in Geld zurückzubezahlen ist
  • Keine Anspruch aus Darlehen für Spiel und Wette (OR 513 Abs. 2)
    • Aus einem Darlehen zu Spiel- und Wettzwecken wird keine Forderung begründet
  • Konsumkreditgesetz (KKG 1 ff.)
    • Anwendung der relativ zwingenden KKG-Normen zugunsten des Borgers, falls das Darlehen die Voraussetzungen eines Konsumkredits gemäss KKG 1 ff. erfüllt
  • Höchstzinsvorschriften (KKG)
    • Konsumkredite
      • Für KKG-Darlehen gilt ein Höchstzins von 15 % p.a.
      • Ein Konsumkreditvertrag mit einem höher vereinbarten Zinssatz als 15 % p.a. ist nichtig
    • Kantonale und eidgenössische Höchstzinsvorschriften
      • Bei anderen als KKG-Darlehen finden die einschlägigen kantonalen und eidgenössischen Höchstzinsvorschriften Anwendung
      • Im Kanton Zürich gilt ein Höchstzinssatz von derzeit 18 % (vgl. EGzZGB 215)

ACHTUNG bei Handlungsvollmacht

  • Der Handlungsbevollmächtigte ist zur Aufnahme von Darlehen nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis ausdrücklich erteilt worden ist (vgl. OR 462 Abs. 2).

Literatur

  • HONSELL HEINRICH, Schweizerisches Obligationenrecht, Besonderer Teil, 8. Auflage, Bern 2006, S. 261

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