Vertragselemente
Vertragsinhalt bilden die Elemente:
- Aushändigungspflicht
- Hingabe in der Regel von Geld in bestimmter Höhe
- Belassungspflicht
- Zurverfügungstellung in der Regel des Geldbetrages während der vereinbarten Dauer
- Zweckbindung?
- Fakultative Angabe des Darlehenszwecks
- Verzinsungs- und Zahlungsbestimmungen (auch: Zahlungsmodalitäten)
- Verzinsung
- Feststellung der Zinslosigkeit
- Zinspflicht
- Zinssatz, ev. mit Verzinsungsbestimmungen (Zinsanpassungsklausel)
- Amortisationsklausel (laufende Rückzahlungspflicht ohne Darlehenskündigung)
- Kündigungsbestimmungen
- Kündigungsfrist
- Verabredete Kündigungsfrist
- Bei fehlender Fristverabredung: 6 Wochen (OR 318)
- Kündigungsfrist
- Verzinsung
- Rückerstattungspflicht
Vertragsfreiheit
Die Vertragsparteien sind weitgehend frei, wie sie den Vertrag gestalten wollen; Ausnahme: Die nachgenannten zwingenden gesetzlichen Bestimmungen.
Zwingende gesetzliche Vorschriften
Folgende zwingenden Vorschriften sind zu beachten:
- Zinsenzinsverbot (OR 314 Abs. 3)
- Grundsatz (Anatozismusverbot)
- Es ist verboten insofern Zinseszinsen zu verlangen, als diese zum verzinslichen Kapitalbetrag geschlagen werden
- Ausnahme vom Verbot
- Vom Zinseszinsverbot sind ausgenommen
- Bankenverkehr
- Kaufmännisches Kontokorrent
- Vom Zinseszinsverbot sind ausgenommen
- Grundsatz (Anatozismusverbot)
- Rückgabepflicht anstatt in Geld durch andere fungible Sachen (OR 317)
- Falls der Darleiher statt der verabredeten Geldsumme andere fungible Sachen übergeben darf, wird der Darlehensbetrag auf Basis des Markpreises der übergebenen Sache zur Zeit und am Ort der Übergabe bestimmt
- Diese Schutznorm gilt da, wo das Darlehen in Geld zurückzubezahlen ist
- Keine Anspruch aus Darlehen für Spiel und Wette (OR 513 Abs. 2)
- Aus einem Darlehen zu Spiel- und Wettzwecken wird keine Forderung begründet
- Konsumkreditgesetz (KKG 1 ff.)
- Anwendung der relativ zwingenden KKG-Normen zugunsten des Borgers, falls das Darlehen die Voraussetzungen eines Konsumkredits gemäss KKG 1 ff. erfüllt
- Höchstzinsvorschriften (KKG)
- Konsumkredite
- Für KKG-Darlehen gilt ein Höchstzins von 15 % p.a.
- Ein Konsumkreditvertrag mit einem höher vereinbarten Zinssatz als 15 % p.a. ist nichtig
- Kantonale und eidgenössische Höchstzinsvorschriften
- Bei anderen als KKG-Darlehen finden die einschlägigen kantonalen und eidgenössischen Höchstzinsvorschriften Anwendung
- Im Kanton Zürich gilt ein Höchstzinssatz von derzeit 18 % (vgl. EGzZGB 215)
- Konsumkredite
ACHTUNG bei Handlungsvollmacht
- Der Handlungsbevollmächtigte ist zur Aufnahme von Darlehen nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis ausdrücklich erteilt worden ist (vgl. OR 462 Abs. 2).
Literatur
- HONSELL HEINRICH, Schweizerisches Obligationenrecht, Besonderer Teil, 8. Auflage, Bern 2006, S. 261
Judikatur
- BGE 52 II 233 = Pra 15 Nr. 113 (zum Zinsbegriff)
- BGE 93 II 192 = Pra 56 Nr. 106 (Zinsreduktion auf das erlaubte Mass)
- OGer BS, in: SJZ 1989, Nr. 62, S. 379 f. (Zinsreduktion auf das erlaubte Mass)
Weiterführende Informationen
- Konsumkredit
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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