Der Borger, der mit der Rückzahlungspflicht in Verzug kommt, hat gemäss OR 213 Verzugszins zu zahlen.
Entsteht ein höherer Schaden als der gesetzlich geschuldete Verzugszins deckt, hat der Borger auch für diesen zusätzlichen Schaden einzustehen, sofern ihn dabei ein Verschulden trifft (vgl. OR 106, BGE 123 III 241 ff. + 245 Erw. 4b (Rendite)).
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