Kapitalzinsen verjähren mit Ablauf von 5 Jahren (OR 128 Ziff. 1).
Art. 128 OR
2. Fünf Jahre
Mit Ablauf von fünf Jahren verjähren die Forderungen:
1. für Miet-, Pacht- und Kapitalzinse sowie für andere periodische Leistungen;
2. aus Lieferung von Lebensmitteln, für Beköstigung und für Wirtsschulden;
3.1 aus Handwerksarbeit, Kleinverkauf von Waren, ärztlicher Besorgung, Berufsarbeiten von Anwälten, Rechtsagenten, Prokuratoren und Notaren sowie aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern.
Literatur
- Allgemein
- MAURENBRECHER BENEDIKT, Das verzinsliche Darlehen im schweizerischen Recht, Diss. Bern 1995
- Zur ausserordentlichen Beendigung
- SCHÄRER HEINZ / MAURENBRECHER BENEDIKT, BSK, OR I, N 22 zu OR 318
Judikatur
- Kündigung aus wichtigem Grund
- BGE 128 III 428 (Bejahung vorzeitige Kündigung)
- BGE 100 II 350 f., Erw. 4 = Pra 64 Nr. 33 (Verneinung vorzeitige Kündigung)
- Verspätungsschaden
- BGE 123 III 241 ff.
Weiterführende Informationen
Beweis der Geldhingabe unter Rückerstattungspflicht
- Judikatur
- BGE 83 II 209
- SJZ 46 (1950) 332