Begriff
- Verzugsfolgen = Durch den Verzug ausgelöste Rechtsfolgen
Grundlage
- OR 103
- OR 104
- OR 106
Wirkung
Schadenersatz und Haftung für Zufall
- Befindet sich der Schuldner im Verzuge, so hat er Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung zu leisten und haftet nun auch für leicht Fahrlässigkeit und für den Zufall
- Verspätungsschäden
- Entgangener Gewinn
- Schadenersatzforderungen Dritter oder Konventionalstrafen
- Miete von Ersatzgegenstände etc.
- Verzugszinsen
- Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen (vgl. OR 104 Abs. 1)
- Verspätungsschäden
Wahlrechte nach OR 107 – 109
- Der Verzug eröffnet dem Gläubiger die Wahlrechte nach OR 107 – 109
Exkulpation des Schuldners
- Der Schuldner kann sich exkulpieren
- bezüglich Schadenersatz
- Schuldner muss beweisen, dass der Verzug nicht durch sein Verschulden eingetreten ist
- bezüglich Haftung für den Zufall
- Schuldner muss beweisen, dass der Zufall den Gegenstand der Leistung auch bei rechtzeitiger Erfüllung getroffen hätte
- bezüglich Schadenersatz
Literatur
- Furrer Daniel / Müller-Chen Markus, Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 2. Auflage, Schulthess (Zürich), Zürich 2012, S. 562 f.
Weiterführende Informationen
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Auftrag / AuftragsrechtEinleitung zum Auftrag / AuftragsrechtAutoren:Factoring-FinanceEinleitung zu Factoring-FinanceAutoren:Sicherheiten / SicherungsmittelEinleitung zu Sicherheiten / SicherungsmittelAutoren:RetentionsrechtEinleitung zum Retentionsrecht in der SchweizAutoren:AGB – Allgemeine Geschäftsbeding...Einleitung zu Allgemeine GeschäftsbedingungenAutoren:AbtretungEinleitung zur Abtretung
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht