Definition
Die Kreditgewährung beim Akkreditiv beginnt mit dem Akkreditiveröffnungsvertrag, der die Kreditgewährung der eröffnenden Bank auslöst und mit der der Kreditnehmer die sog. Remboursierung erbringt.
Rechtsnatur
- Unwiderrufliche Akkreditiv = Anweisung gemäss OR 466 ff. (umstritten)
Gegenstand
- Kredit beim widerruflichen Akkreditiv
- Honorierung des Akkreditiv-Begünstigten
- Kredit beim unwiderruflichen Akkreditiv
- Honorierung der bedingten Kreditleistungspflicht
- Bis zum Zeitpunkt der Honorierung
- Bank gewährt als Kreditgeber ihre Bonität
Das Akkreditivgeschäft verfolgt im Exportgeschäft die Zahlungs- und Sicherungsfunktionen.
Weiterführende Informationen
- Rembourskredit
- = spezieller Akzeptkredit (Kreditgewährung der eröffnenden Bank an den Importeur durch Wechselakzept gegen Dokumentenvorlage zur Honorierung)
Weiterführende Informationen
- Dokumenten-Akkreditiv
- Bankgespräch
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