Der Erblasser kann die ganze Erbschaft einer Person zuweisen, womit diese Alleinerbin wird. Der Erblasser kann die ganze Erbschaft aber auch einer Personenmehrheit zuwenden, womit die eingesetzten Erben eine entsprechende Erbquote erhalten zusammen eine Erbengemeinschaft bilden.
Achtung Pflichtteil
Der Erblasser darf nur im Umfang der disponiblen Quote verfügen. Existieren pflichtteilsgeschützte Erben, so verletzt der Erblasser mit der Zuwendung der ganzen Erbschaft an einen oder mehrere eingesetzte Erben seine Verfügungsfreiheit. Die Erbeinsetzung bzw. der Umfang der Erbeinsetzung steht unter dem Vorbehalt der Herabsetzungsklage eines oder mehrerer pflichtteilsgeschützten Erben.