In folgenden Fällen entfällt eine Erbenstellung bzw. tritt eine solche gar nicht erst ein:
1. Vorversterben / gleichzeitiges Versterben
Damit dem gesetzlichen oder eingesetzten Erben Erbenstellung zukommt, muss er den Erblasser grundsätzlich mindestens für einen Augenblick (Sekundenbruchteil) überlebt haben. Es bestehen jedoch bestimmte Ausnahmen.
» Vorversterben des Erben / gleichzeitiges Versterben von Erblasser und Erben
2. Nichtexistenz der juristischen Person
Hat die als Erben eingesetzte juristische Person im Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Rechtsfähigkeit (Existenz) noch nicht erhalten bzw. bereits wieder verloren, kommt ihr keine Erbenstellung zu.
3. Ausschlagung
ZGB 566 I gibt den Erben die Möglichkeit, die Erbschaft innert einer gesetzlichen Frist von 3 Monaten auszuschlagen, d.h. die Annahme der Erbschaft zu verweigern.
4. Gänzlicher Erbverzicht
Durch Erbverzichtsvertrag (Erbvertrag) kann ein gesetzlicher Erbe zu Lebzeiten des Erblassers auf seine Erbenstellung gänzlich verzichten.
» Gänzlicher Erbverzicht / Erbauskauf
5. Erbunwürdigkeit
Erbunwürdigkeit ist die Rechtsfolge bei Verwirklichung eines vom Gesetz genannten Erbunwürdigkeits-Tatbestandes und bewirkt den zwingenden und vollständigen Ausschluss als Erben oder Vermächtnisnehmer an der Nachlassteilhabe.
6. (Straf-)Enterbung
Unter dem Oberbegriff “Enterbung” sind zwei verschiedene Tatbestände zusammengefasst Strafenterbung (ordentliche Enterbung) und Präventiventerbung (Enterbung eines Zahlungsunfähigen).
» Ordentliche Enterbung und Präventiventerbung
7. Ungültigerklärung einer Verfügung von Todes wegen
Wird eine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag), mit welcher eine Person als Erbe eingesetzt worden ist, aufgrund einer Ungültigkeitsklage (ZGB 519 ff.) aufgehoben, so fällt mit der Ungültigkeit der Verfügung von Todes wegen auch die Erbeinsetzung dahin.