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Ferienanspruch

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Exkurs: Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit

Erstellungsdatum:
14.01.2013
Aktualisiert:
20.12.2022
Rechtsgebiet:
Herausgeber:
Logo Partnerfirma
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Gesetzgeber wollte mit OR 329e dem jungen Arbeitnehmer für seine soziale Entfaltung im besonderen Urlaub zwecks ausserschulischer Jugendarbeit ermöglichen und ganz allgemein die ausserschulische Jugendarbeit fördern:

  • Berechtigte Arbeitnehmer
    • Lehrlinge
    • Arbeitnehmer unter 30 Altersjahren
  • Funktion
    • Ausschulische Jugendarbeit
      • Tätigkeit im Rahmen dieser ausserschulischen Jugendarbeit in kulturellen oder sozialen Organisationen
    • Besondere Tätigkeit
      • Leitende, betreuende oder beratende Funktion, vor allem in Aus- und Weiterbildung
  • Dauer
    • Eine Arbeitswoche pro Jahr
  • Zeitpunkt
    • Einigung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer
  • Tätigkeitsnachweis
    • Der Arbeitgeber kann vom Arbeitnehmer einen Nachweis über das Tätigwerden und die Funktion im Rahmen der Jugendarbeit während der Urlaubszeit verlangen
  • Unentgeltliche Tätigkeit
    • Eine geringe Entschädigung der Organisation an den Lehrling oder Arbeitnehmer gilt noch als zulässig
  • Dahinfallen der Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers
    • Während des Jugendurlaubs hat der Arbeitgeber keinen Lohn zu bezahlen.
    • Eine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber kann freiwillig erfolgen oder vereinbart werden.
  • Versicherungen
    • UVG- und obligatorische BVG-Deckung laufen während des Urlaubs weiter
    • Einzelfallprüfung empfehlenswert
  • Ferienkürzung
  • Kein besonderer Kündigungsschutz (kein Kündigungssperrtatbestand)

Vorbehalt / Disclaimer

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