Allgemeines
Der Arbeitgeber hat unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur das Weisungsrecht, sondern u.U. die Fürsorgepflicht, den Arbeitnehmer zur Meidung bestimmter Zieldestinationen aufzufordern bzw. sogar anweisen.
Bankangestellte / exponierte Mitarbeiter
Bank-Arbeitgeber haben in den vergangen Monaten und Jahren mehrmals bestimmte bzw. exponierte Mitarbeiter angewiesen, von Reisen in Länder abzusehen, wo aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit mit dem Zugriff durch die örtlichen Fiskal-, Straf- oder Rechtshilfebehörden zu rechnen ist.
Sofern und soweit die ernsthafte Gefahr eines solchen Zugriffs besteht, kann sich dieser für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer nachteilig auswirken:
- Nichterfüllung Arbeitsvertrag
- Lohnfortzahlung trotz ausgebliebener Arbeitsleistung?
- Inhaftierung des Arbeitnehmers im Reiseland
- Pression auf Arbeitgeber und Angehörige für „Auskauf“ des Arbeitnehmers oder Verhaltens-Eingeständnisse
Gefragte Vernunft des Arbeitnehmers
Normalerweise wird der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber georteten Risiken einsehen und freiwillig von der Reise in das verpönte Land absehen; er kann sich selbst so mögliche Unannehmlichkeiten ersparen.
Weiterführende Informationen
- DiePresse.com (03.04.2012): Steuerstreit – Reiseverbot für Credit-Suisse-Banker?
- Berufliche Reisen wird der Arbeitnehmer eh mit dem Arbeitgeber absprechen, insbesondere bei sensitiven Branchen und / oder Zielländern
Weiterführende Links
- Reiserecht | hoehere-gewalt.ch
- Reiseannullierung | reiserecht.ch