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Ferienanspruch

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Feriensperre

Erstellungsdatum:
07.08.2019
Aktualisiert:
20.12.2022
Rechtsgebiet:
Herausgeber:
Logo Partnerfirma
Verlag:
LAWMEDIA AG

Während Feriensperren dürfen alle Mitarbeiter oder Arbeitnehmer bestimmter Abteilungen keine Ferien beziehen:

  • Sperrfrist-Anordnung
    • Der Arbeitgeber hat eine klare und eindeutige Anordnung zu treffen, welche Arbeitnehmer von der Feriensperre betroffen sind
  • Voranzeigefrist
    • Zeitliche Feriensperren sollten vom Arbeitgeber möglichst anfangs Jahr den Arbeitnehmern kommuniziert werden
    • Es empfiehlt sich, den Erhalt der Weisung durch jeden betroffenen Arbeitnehmer unterschriftlich bestätigen zu lassen
  • Anwendungsbeispiele
    • „Funktionssperren“
      • Wirtschaftsprüfer in der ersten Jahreshälfte
      • Steuerexperten zu Zeiten des Ablaufs von Steuererklärungsfristen
    • „Saisonsperren“
      • In Zeiten der Spitzenbelastungen, je nach Hotel- oder Gastro-Betrieb
      • etc.

Vorbehalt / Disclaimer

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