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Ferienanspruch

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Exkurs: Zwangsferien und Kurzarbeit

Erstellungsdatum:
14.01.2013
Aktualisiert:
20.12.2022
Rechtsgebiet:
Herausgeber:
Logo Partnerfirma
Verlag:
LAWMEDIA AG

Auftragsarmut kann einen Arbeitgeber zwingen, wahlweise oder kumulativ anzuordnen:

  • Zwangsferien
  • Kurzarbeit

Diese Massnahmen dienen der Arbeitsplatzerhaltung und sind wie folgt einzuordnen:

Zwangsferien

  • = Betriebsferien
  • Zweck
    • Besonderer Zweck (Ueberbrückung der Zeit bis wieder Aufträge zur Vollbeschäftigung des Personals zur Verfügung stehen), also nicht Ferien- oder Erholungszweck
  • Zeitpunkt
    • bestimmt durch betriebliches Bedürfnis
    • Unvorhersehbarkeit (Auftragsarmut, Auftragswiderruf, Auftragssistierungen, force majeure usw.)
  • Anordnung ohne Beachtung der sonst üblichen Vorankündigungsfrist
  • Vorrang der Zwangsferien vor anderen Ferienplänen, die der Arbeitnehmer hegt
    • Arbeitnehmer muss sich den Zwangsferien unterziehen
    • Arbeitgeber sollte dem Arbeitnehmer, falls er dies wünscht, am Wunsch-Ferientermin unbezahlten Urlaub gewähren
  • Umfang
    • Keine Anordnung von Zwangsferien, die den Ferienanspruch des Arbeitnehmers übersteigen

Kurzarbeit

Weiterführende Informationen

» Force majeure / Höhere Gewalt

Unterziehung unter Zwangsferien: Analoge Anwendung von BGE in JAR 1997 S. 162

Zwangsferien und unbezahlter Urlaub: CA GE in JAR 1988 S. 247

» Exkurs: Unbezahlter Urlaub

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