Dauer
Gemäss OR 329a steht jedem Arbeitnehmer mindestens 4 Wochen Ferien pro Dienstjahr zu.
Es gibt Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern auch fünf oder mehr Wochen Ferien im Dienstjahr gewähren:
- Der Ferienanspruch wächst im Verhältnis zur geleisteten Arbeit an.
- Bei 4 Wochen Ferienanspruch wächst das Ferienguthaben um 1,67 Tage pro Monat an.
- Bei 5 Wochen Ferienanspruch wächst das Ferienguthaben um 2,08 Tage pro Monat an.
- Bei 6 Wochen Ferienanspruch wächst das Ferienguthaben um 2,5 Tage pro Monat an.
Grundsatz: Ohne Arbeit keine Ferien
Das Schweizerische Arbeitsrecht geht vom Grundsatz aus, «ohne Arbeit keine Ferien», weshalb der Ferienanspruch grundsätzlich nicht anwächst, wenn der Arbeitnehmer keine Arbeit leistet.
Ausnahmen vom Grundsatz
Der Grundsatz «ohne Arbeit keine Ferien»
- gilt nicht absolut und
- das Gesetz kennt gewisse Einschränkungen.
So weicht das Gesetz in OR 329b
- vom genannten Grundsatz ab und
- schränkt die Ferienkürzung ein.
2. Ferien
a. Dauer
Art. 329a OR
1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jedes Dienstjahr wenigstens vier Wochen, dem Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr wenigstens fünf Wochen Ferien zu gewähren.129
2 …130
3 Für ein unvollständiges Dienstjahr sind Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Dienstjahr zu gewähren.
b. Kürzung
Art. 329b OR
1 Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen.
2 Beträgt die Verhinderung insgesamt nicht mehr als einen Monat im Dienstjahr und ist sie durch Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten, Ausübung eines öffentlichen Amtes oder Jugendurlaub, ohne Verschulden des Arbeitnehmers verursacht, so dürfen die Ferien vom Arbeitgeber nicht gekürzt werden.
3 Die Ferien dürfen vom Arbeitgeber auch nicht gekürzt werden, wenn:
- eine Arbeitnehmerin wegen Schwangerschaft bis zu zwei Monate an der Arbeitsleistung verhindert ist;
- eine Arbeitnehmerin einen Mutterschaftsurlaub nach Artikel 329f bezogen hat;
- eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer den Urlaub des andern Elternteils nach Artikel 329g oder den Urlaub im Falle des Todes der Mutter nach Artikel 329g bezogen hat;
- eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer einen Betreuungsurlaub nach Artikel 329i bezogen hat,
- eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer einen Adoptionsurlaub nach Artikel 329j bezogen hat.
4 Durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine von den Absätzen 2 und 3 abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer im Ganzen mindestens gleichwertig ist.
Pro rata Anspruch
Auch für angebrochene bzw. unvollständige Dienstjahre sind Ferien zu gewähren, nämlich:
- ab Beginn des Arbeitsverhältnisses während des Kalenderjahres
- bis Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Lauf des Kalenderjahres.
Bei Ein- oder Austritt während des Kalenderjahres bestimmt sich der Ferienanspruch
- pro rata temporis [OR 329a Abs. 3].
Rundungsregeln
- Ergeben die pro rata Berechnungen Bruchteile von Ferientagen, sind diese Ferientag-Bruchteile nach den allgemeinen Rundungsregeln auf- oder abzurunden.
Weiterführende Informationen
- Eintritt
- Ein Ferienverzicht für die Dauer der Probezeit ist unzulässig.
- Austritt
- zu viel bezogene Ferien
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