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Ferienanspruch

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Ferienanspruch bei Eintritt / Austritt

Rechtsgebiet:
Ferienanspruch
Stichworte:
Ausnahmen, Austritt, Dauer, Dienstantritt, Dienstaustritt, Eintritt, Ferienanspruch, Ferienrecht, Grundsatz, Pro rata Anspruch, Rundungsregeln, Stellenantritt
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Dauer

Gemäss OR 329a steht jedem Arbeitnehmer mindestens 4 Wochen Ferien pro Dienstjahr zu.

Es gibt Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern auch fünf oder mehr Wochen Ferien im Dienstjahr gewähren:

  • Der Ferienanspruch wächst im Verhältnis zur geleisteten Arbeit an.
  • Bei 4 Wochen Ferienanspruch wächst das Ferienguthaben um 1,67 Tage pro Monat an.
  • Bei 5 Wochen Ferienanspruch wächst das Ferienguthaben um 2,08 Tage pro Monat an.
  • Bei 6 Wochen Ferienanspruch wächst das Ferienguthaben um 2,5 Tage pro Monat an.

Grundsatz: Ohne Arbeit keine Ferien

Das Schweizerische Arbeitsrecht geht vom Grundsatz aus, «ohne Arbeit keine Ferien», weshalb der Ferienanspruch grundsätzlich nicht anwächst, wenn der Arbeitnehmer keine Arbeit leistet.

Ausnahmen vom Grundsatz

Der Grundsatz «ohne Arbeit keine Ferien»

  • gilt nicht absolut und
  • das Gesetz kennt gewisse Einschränkungen.

So weicht das Gesetz in OR 329b

  • vom genannten Grundsatz ab und
  • schränkt die Ferienkürzung ein.

Pro rata Anspruch

Auch für angebrochene bzw. unvollständige Dienstjahre sind Ferien zu gewähren, nämlich:

  • ab Beginn des Arbeitsverhältnisses während des Kalenderjahres
  • bis Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Lauf des Kalenderjahres.

Bei Ein- oder Austritt während des Kalenderjahres bestimmt sich der Ferienanspruch

  • pro rata temporis [OR 329a Abs. 3].

Rundungsregeln

  • Ergeben die pro rata Berechnungen Bruchteile von Ferientagen, sind diese Ferientag-Bruchteile nach den allgemeinen Rundungsregeln auf- oder abzurunden.

Weiterführende Informationen

  • Eintritt
    • Ein Ferienverzicht für die Dauer der Probezeit ist unzulässig.
  • Austritt
    • zu viel bezogene Ferien

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