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Ferienanspruch

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g) Berechnungsgrundlagen der Ferienkürzung

Rechtsgebiet:
Ferienanspruch
Stichworte:
Arbeitsverhinderung, Berechnungsgrundlagen, Berechnungsgrundlagen der Ferienkürzung, Ferienanspruch, Ferienkürzung, Ferienkürzungen, Ferienrecht, Kürzung, Kürzung Ferien-Guthaben, Kürzungsanspruch
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Für die Ferienkürzung gemäss OR 329b wird praxisgemäss auf volle Monate der Abwesenheit abgestellt:

  • Relevanz der Arbeitstage
    • Für die Ferienkürzung wird auf die Arbeitstagen abgestellt.
  • Berechnung aufgrund Durchschnittsmonaten
    • Nicht jeder Arbeitsmonat hat gleich viele Wochentage
    • Aus Praktikabilitätsgründen wird nach Durchschnittsmonaten gerechnet und dabei auf 21,75 Tage abgestellt.
    • Dauert die Arbeitsverhinderung zB 21,75 Tage, so besteht ein voller «Abwesenheitsmonat».

In OR 329b wird zur Berechnung von Ferienkürzungen auf das «Dienstjahr» und nicht auf das «Kalenderjahr» abgestellt:

  • Jährlich beginnender Karenzfristenlauf
    • So beginnt in jedem neuen Dienstjahr die Karenzfrist von neuem zu laufen.
  • Berechnungsmethode Karenzfrist
    • Dies bedeutet für jeden Arbeitnehmer, dass am Jahrestag seines Stellenantritts eine neue, individuelle Karenzfrist zu laufen beginnt.
  • Vereinfachung durch Kalenderjahrrechnung
    • Zur Vereinfachung rechnen viele Arbeitgeber auf Kalenderjahr-Basis ab,
      • was zur Gültigkeit vermerkt werden muss in den:
        • Arbeitsverträgen;
        • Personalreglementen.

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