k1) Kumulation mehrerer Arbeitsverhinderungen?
Die Arbeitsverhinderung muss nicht an einem Stück erfolgen:
- Zusammenrechnung
- Es sind die Arbeitsverhinderungen über das Dienstjahr hinweg zusammenrechnen, wobei zu berücksichtigen sind:
- einzelne Tage;
- einzelne Halbtage.
- Es sind die Arbeitsverhinderungen über das Dienstjahr hinweg zusammenrechnen, wobei zu berücksichtigen sind:
- Kumulation pro Dienstjahr
- Damit werden die Arbeitsverhinderungen pro Dienstjahr kumuliert.
k2) Kumulation einzelner Schonfristen?
Ist ein Arbeitnehmer aus mehreren Gründen an der Arbeitsleistung verhindert, findet nur die längere Karenzfrist Anwendung:
- Keine Kumulation der Karenzfristen
- Ist eine Arbeitnehmerin aus mehreren Gründen abwesend, zB wegen unverschuldeter Krankheit und zB infolge Schwangerschaft,
- so wird nicht kumuliert
- die einmonatige Karenzfrist infolge unverschuldeter Arbeitsverhinderung
- mit der zweimonatigen Karenzfrist für schwangerschaftsbedingte Arbeitsverhinderung kumuliert
- so wird nicht kumuliert
- Ist eine Arbeitnehmerin aus mehreren Gründen abwesend, zB wegen unverschuldeter Krankheit und zB infolge Schwangerschaft,
und
- es gilt einzig die längere, zweimonatige Karenzfrist.
- Fehltage-Anrechnung
- In einem solchen Falle werden sämtliche Fehltage, namentlich auch die nicht schwangerschaftsbedingten Fehltage, angerechnet.
k3) Kürzung bei Teilarbeitsunfähigkeit?
Die Kürzung des Ferienanspruchs ist auch bei teilweiser Arbeitsverhinderung möglich:
- Arbeitnehmer ist nur teilweise arbeitsunfähig
- Berücksichtigung der effektiven Dauer der Arbeitsverhinderung.
- Arbeitnehmer ist nach unverschuldetem Unfall nur zu 50% arbeitsunfähig
- Es dauert doppelt so lange, bis die *Karenzfrist* ausgeschöpft ist.
- Die Kürzung des Ferienanspruchs erfolgt – bei Vollmonatsrechnung – erst nach vier Monaten der Arbeitsverhinderung.
k4) Abweichende Regelungen im Arbeitsvertrag oder Personalreglement?
Grundsätzlich ist es zulässig, im «Arbeitsvertrag» oder im «Personalreglement» abweichende Regelungen von der gesetzlichen Ferienkürzung in OR 329b zu treffen:
- Günstigkeitsprinzip
- Eine abweichende Regelung hinsichtlich
- unverschuldeter Arbeitsverhinderungen (OR 329b Abs. 2) und
- schwangerschaftsbedingter Arbeitsverhinderungen (OR 329b Abs. 3)
- muss für den Arbeitnehmer günstiger ausfallen,
- da es sich hierbei um «relativ zwingende Gesetzesbestimmungen» handelt.
- Eine abweichende Regelung hinsichtlich
- Dispositive Bestimmung
- Bei der verschuldeten Arbeitsverhinderung (OR 329b Abs. 1) sind auch ungünstigere Bestimmungen für den Arbeitnehmer zulässig, da es sich hierbei um eine «dispositive Gesetzesbestimmung» handelt.
k5) Pflicht des Arbeitgebers zur Ferienkürzung?
Bei der Ferienkürzung handelt es sich um keine Pflicht, sondern um ein Recht des Arbeitgebers, auf welches er verzichten kann:
- Ein solcher Verzicht findet in der Praxis meistens konkludent statt,
- indem der Arbeitgeber die nicht bezogenen Ferientage ungekürzt auf das Folgejahr überträgt,
- was ersichtlich wird aus
- der Lohnabrechnung oder
- dem betriebsinternen Zeiterfassungssystem.
- was ersichtlich wird aus
- indem der Arbeitgeber die nicht bezogenen Ferientage ungekürzt auf das Folgejahr überträgt,
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