Grundsätzliches
Eine unverschuldete Arbeitsverhinderung besteht,
- wenn der Mitarbeiter aufgrund von Umständen arbeitsunfähig wird,
- welche in seiner Person liegen und
- die er nicht beeinflussen kann.
Arbeitsverhinderungen liegen vor bei
- Krankheit und / oder
- Unfall.
In der Regel ist von einer unverschuldeten Arbeitsverhinderung auszugehen.
Einzelfall
Im Einzelfall ist zu beurteilen,
- ob die Krankheit oder der Unfall
- vom Arbeitnehmer durch ein Fehlverhalten verschuldet wurde.
Auch bei der Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder bei der Ausübung eines öffentlichen Amtes
- liegt grundsätzlich eine unverschuldete Arbeitsverhinderung vor.
Karenzfrist
Bei einer unverschuldeten Arbeitsverhinderung gewährt der Gesetzgeber dem Arbeitnehmer
- eine Karenzfrist (Schonfrist) für den ersten vollen Abwesenheitsmonat.
Ferienkürzung erst nach einem vollen Abwesenheitsmonat
Eine Ferienkürzung von 1/12 ist erst ab dem zweiten vollen Abwesenheitsmonat zulässig:
- Anschliessend kann für jeden weiteren vollen Abwesenheitsmonat eine Kürzung um 1/12 vorgenommen werden.
- Ist der Arbeitnehmer beispielsweise während insgesamt 1,5 Monaten unverschuldet von der Arbeit verhindert, dürfen die Ferien nicht gekürzt werden.
- Ist der Arbeitnehmer 2,5 Monate unverschuldet krank, darf um einen Zwölftel gekürzt werden.
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