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Ferienanspruch

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c) Unverschuldete Arbeitsverhinderung (OR 329b Abs. 2)

Rechtsgebiet:
Ferienanspruch
Stichworte:
Arbeitsverhinderung, Ferienanspruch, Ferienkürzungen, Ferienrecht, Kürzung, Kürzung Ferien-Guthaben, Kürzungsanspruch, OR 329b Abs. 2, Unverschuldete Arbeitsverhinderung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundsätzliches

Eine unverschuldete Arbeitsverhinderung besteht,

  • wenn der Mitarbeiter aufgrund von Umständen arbeitsunfähig wird,
    • welche in seiner Person liegen und
    • die er nicht beeinflussen kann.

Arbeitsverhinderungen liegen vor bei

  • Krankheit und / oder
  • Unfall.

In der Regel ist von einer unverschuldeten Arbeitsverhinderung auszugehen.

Einzelfall

Im Einzelfall ist zu beurteilen,

  • ob die Krankheit oder der Unfall
    • vom Arbeitnehmer durch ein Fehlverhalten verschuldet wurde.

Auch bei der Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder bei der Ausübung eines öffentlichen Amtes

  • liegt grundsätzlich eine unverschuldete Arbeitsverhinderung vor.

Karenzfrist

Bei einer unverschuldeten Arbeitsverhinderung gewährt der Gesetzgeber dem Arbeitnehmer

  • eine Karenzfrist (Schonfrist) für den ersten vollen Abwesenheitsmonat.

Ferienkürzung erst nach einem vollen Abwesenheitsmonat

Eine Ferienkürzung von 1/12 ist erst ab dem zweiten vollen Abwesenheitsmonat zulässig:

  • Anschliessend kann für jeden weiteren vollen Abwesenheitsmonat eine Kürzung um 1/12 vorgenommen werden.
  • Ist der Arbeitnehmer beispielsweise während insgesamt 1,5 Monaten unverschuldet von der Arbeit verhindert, dürfen die Ferien nicht gekürzt werden.
  • Ist der Arbeitnehmer 2,5 Monate unverschuldet krank, darf um einen Zwölftel gekürzt werden.

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