Grundsätzliches
Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsverhinderung verschuldet und beträgt diese insgesamt einen vollen Arbeitsmonat, kann der Ferienanspruch um einen Zwölftel gekürzt werden.
Dabei ist pro vollem Abwesenheitsmonat eine Kürzung von 1/12 zulässig.
Ist der Arbeitnehmer somit 1,5 Monate verschuldet an seiner Arbeitsleistung verhindert, so kann sein jährlicher Ferienanspruch um 1/12 gekürzt werden.
- Beträgt die verschuldete Abwesenheit weniger als ein Monat, darf der Ferienanspruch nicht gekürzt werden.
- Beträgt die verschuldete Abwesenheit 3,5 Monate, kann der Ferienanspruch um 3/12 gekürzt werden.
Damit von einer verschuldeten Arbeitsverhinderung gesprochen werden kann,
- muss es sich um ein offensichtliches Fehlverhalten des Arbeitnehmers handeln bzw.
- muss ein schweres Verschulden vorliegen.
Ein leichtes Verschulden reicht hierzu nicht aus.
Im Streitfall trägt jedoch der Arbeitnehmer die Beweislast dafür, dass er die von ihm erwartete Sorgfalt an den Tag gelegt hat.
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