Doppelter Rechtsanspruch:
- Ausfluss der Fürsorgepflicht
- Ausfluss der Entgeltstheorie (als Belohnung für geleistete Dienste)
Weiterführende Informationen
- AGer Zch. = JAR 1990 S. 208
- BGE 122 V 439 Erw. 3b:
b) Die dem Bundesrat in Art. 17 Abs. 2 AVIG übertragene Kompetenz zur Regelung der Kontrollvorschriften ist sehr weit gefasst, weshalb dieser grundsätzlich die Bedingungen frei bestimmen kann, unter denen sich der Arbeitslose der Kontrollpflicht unterziehen muss und unter denen er davon befreit ist. Insofern stellt die gestützt auf diese gesetzliche Grundlage – welche sich zur Frage der Stempelferien nicht äussert – mit Art. 27 Abs. 1 AVIV in der seit 1. Januar 1992 gültigen Fassung getroffene Regelung keinen förmlichen Verstoss gegen die gesetzliche Delegationsnorm dar. Eine Verordnungsvorschrift hat sich indessen nicht nur an den Rahmen der im Gesetz delegierten Kompetenzen zu halten, sie darf auch aus anderen Gründen nicht verfassungs- oder gesetzwidrig sein (BGE 122 V 93 f. Erw. 5a/bb) und somit auch nicht gegen materielle Bestimmungen anderer formeller Bundesgesetze verstossen (KNAPP, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. I, S. 72, Rz. 335).
Der Begriff der Ferien im arbeitsvertragsrechtlichen Sinn umfasst sowohl die Gewährung einer zum voraus bestimmten Zahl aufeinanderfolgender freier Tage, die der Erholung dienen, als auch die Bezahlung des darauf entfallenden üblichen Lohnes. Gemäss Art. 329a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 362 OR haben die Arbeitnehmer jedes Dienstjahr Anspruch auf mindestens vier Wochen Ferien, wobei diese Regelung sowohl für Vollbeschäftigte als auch für Teilzeitarbeitnehmer gilt. Ein Halbtagsangestellter erleidet also nicht eine Halbierung der Feriendauer (REHBINDER, Berner Kommentar, N 1 und N 7 zu Art. 329a OR). Wie das Eidg. Versicherungsgericht in BGE 114 V 198 Erw. 2c ausführte, gründet das Institut der kontrollfreien Bezugstage auf denselben schutzrechtlichen Überlegungen. Im Rahmen einer Überprüfung der früheren Praxis – zu der die Verwaltung mit der Neuregelung von Art. 27 Abs. 1 AVIV zurückkehren will – hat das Gericht im einzelnen erwogen, der arbeitslose Versicherte solle die Gelegenheit erhalten, wenigstens während einiger Tage völlig frei disponieren zu können. Dabei gehe es nicht um die finanzielle Entlastung der Versicherung, sondern darum, wie der Versicherte seiner Kontrollpflicht zu genügen habe. Diese treffe auch jenen Versicherten, der eine Teilzeitbeschäftigung ausübe und daher nur teilweise arbeitslos sei oder der eine Ersatzarbeit annehme oder einen Zwischenverdienst erziele. Daraus folge, dass die Tage, während denen die Versicherten eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Ersatzarbeit verrichteten oder einen Zwischenverdienst erzielten, als Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit gälten, obschon sie ihre Kontrollpflicht nicht jeden Tag erfüllen müssten. Dafür spreche insbesondere auch, dass der Lohn für Ersatzarbeit oder der Zwischenverdienst den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht beseitige, sondern ihn lediglich betragsmässig schmälere. Da aufgrund des Zweckes der kontrollfreien Bezugstage und der systematischen Ordnung von Gesetz und Verordnung die Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 27 Abs. 1 und 3 AVIV im zeitlichen Sinne verstanden werden müssten, sei somit allein massgebend, ob eine – ganze oder teilweise – Arbeitslosigkeit während 75 Tagen kontrolliert worden sei (BGE 114 V 198 f.)