Gesetzliche Grundlagen
- Bundesrecht
- Grundpfandrechte
- ZGB 793 ff.
- Grundpfandverschreibung
- ZGB 824 ff.
- Schuldbrief
- ZGB 842 ff.
- Wertpapierrecht
- OR 965 ff.
- EntG 94 – EntG 101
- SchKG 151 ff.
- BG über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen (LEG)
- BG über die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen
- Grundpfandrechte
- Kantonales Recht
- Vorbehalte
- ZGB 836 (besondere Pfandrechte öffentlichen Rechts)
- ZGB 795 Abs. 2 (Höchstzins)
- ZGB 796 Abs. 2 (Verpfändung öffentlichen Grundes)
- EGzZGB des jeweiligen Kantons
- Vorbehalte
Art. 836 ZGB
1 Räumt das kantonale Recht dem Gläubiger für Forderungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem belasteten Grundstück stehen, einen Anspruch auf ein Pfandrecht ein, so entsteht dieses mit der Eintragung in das Grundbuch.
2 Entstehen gesetzliche Pfandrechte im Betrag von über 1000 Franken aufgrund des kantonalen Rechts ohne Eintragung im Grundbuch und werden sie nicht innert vier Monaten nach der Fälligkeit der zugrunde liegenden Forderung, spätestens jedoch innert zwei Jahren seit der Entstehung der Forderung in das Grundbuch eingetragen, so können sie nach Ablauf der Eintragungsfrist Dritten, die sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen, nicht mehr entgegengehalten werden.
3 Einschränkendere Regelungen des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
Art. 795 ZGB
1 Die Zinspflicht kann innerhalb der gegen Missbräuche im Zinswesen aufgestellten Schranken in beliebiger Weise festgesetzt werden.
2 Die kantonale Gesetzgebung kann den Höchstbetrag des Zinsfusses bestimmen, der für Forderungen zulässig ist, für die ein Grundstück zu Pfand gesetzt wird.
Art. 796 ZGB
1 Das Grundpfand wird nur auf Grundstücke errichtet, die in das Grundbuch aufgenommen sind.
2 Die Kantone sind befugt, die Verpfändung von öffentlichem Grund und Boden, von Allmenden oder Weiden, die sich im Eigentum von Körperschaften befinden, sowie von damit verbundenen Nutzungsrechten besonderen Vorschriften zu unterstellen oder sie zu untersagen.