Die Grundpfandverschreibung wird nicht durch ein Wertpapier verkörpert. Ihre Begründung wird in der Regel einzig durch eine sog. Beweisurkunde nachgewiesen.
- Regelfall
- Grundsätzliches
- Auf Verlangen des Gläubigers wird über die Begründung einer Grundpfandverschreibung eine sog. Beweisurkunde (= Grundbuchauszug) ausgestellt
- Die Beweisurkunde hat nicht den Charakter eines Wertpapiers, sondern ist einzig Beweismittel über die Errichtung einer Grundpfandverschreibung [vgl. ZGB 825 Abs. 2; BGE 103 IV 89]
- Möglich ist auch eine Bescheinigung der Eintragung auf der Abschrift des Pfandvertrages [vgl. ZGB 825 Abs. 3]
- Forderungsübertragung
- Für die Übertragung der grundpfandgesicherten Forderung gelten die Regeln der gewöhnlichen Forderungsabtretung nach OR 164 ff., zumal die Beweisurkunde mangels Wertpapiercharakters keine Transferfunktion zukommen kann [vgl. aber die nachfolgende „Ausnahme“]
- Details siehe Gläubigerwechsel und Schuldnerwechsel
- Forderungsverpfändung
- Es sind die Normen zur Verpfändung gewöhnlicher Forderungen anwendbar [vgl. ZGB 900]
- Details siehe Verpfändung der Forderung
- Verlust der Beweisurkunde
- Die Beweisurkunde kann einen Schuldschein beinhalten, den der Schuldner natürlich entkräftet haben will
- Details siehe Mortifikationserklärung bei Verlust der Beweisurkunde
- Grundsätzliches
- Ausnahme
- Grundpfandverschreibungs-Urkunde mit Wertpapier-Charakter
- = Verknüpfung von Grundverschreibung und Schuldanerkennung in Form eines Wertpapiers
- Sonderform der Grundpfandverschreibung, die nicht Widerspruch zum numerus clausus der Grundpfandarten von ZGB 793 Abs. 2 steht
- Bei entsprechender Ausgestaltung kann die Urkunde über die Errichtung einer Grundpfandverschreibung doch Wertpapier-Charakter im Sinne von OR 965 besitzen, nämlich dann, wenn sie eine Schuldanerkennung enthält und zugunsten des Inhabers ausgestellt ist
- Die verurkundete Forderung geniesst gleichwohl keine Gutglaubensschutz des Grundbuches, sondern nur der Grundbucheintrag der Grundpfandverschreibung im Umfange der ausgewiesenen Pfandforderung
- Anwendungsfälle
- Hypothekarobligation auf den Inhaber
- Grundpfandverschreibung mit Inhaberobligation (auch: Obligation mit Grundpfandverschreibung auf den Inhaber)
- = Verknüpfung von Grundverschreibung und Schuldanerkennung in Form eines Wertpapiers
- Die Geltendmachung und Übertragung der Forderung ist an den Besitz der Urkunde geknüpft
- Vgl. BGE 49 II 19, BGE 77 II 360, BGE 93 II 85, BGE 100 II 319
- Vgl. auch Anleihenstitel mit Grundpfandrecht
- Grundpfandverschreibungs-Urkunde mit Wertpapier-Charakter
Art. 825 Abs. 2 und 3 ZGB
2 Über die errichtete Pfandverschreibung wird auf Verlangen des Gläubigers ein Auszug aus dem Grundbuch ausgestellt, dem jedoch nur die Eigenschaft eines Beweismittels und nicht eines Wertpapiers zukommt.
3 An Stelle dieses Beweismittels kann die Bescheinigung der Eintragung auf der Vertragsurkunde treten.
Weiterführende Informationen
- Hypothekarobligation auf den Inhaber
- Anleihenstitel mit Grundpfandrecht
- Judikatur
- ZBGR 61 (1980) Nr. 25 S. 173 ff.
- SJZ 69 (1973) Nr. 86 S. 170
- Lehre
- BONNARD ALEXANDRE, L’obligation hypothécaire au porteur, Diss. Lausanne 1955