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Grundpfandrecht

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Keine Verkörperung in einem Wertpapier

Rechtsgebiet:
Grundpfandrecht
Stichworte:
Grundpfandrecht (Hypothek)
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Grundpfandverschreibung wird nicht durch ein Wertpapier verkörpert. Ihre Begründung wird in der Regel einzig durch eine sog. Beweisurkunde nachgewiesen.

  • Regelfall
    • Grundsätzliches
      • Auf Verlangen des Gläubigers wird über die Begründung einer Grundpfandverschreibung eine sog. Beweisurkunde (= Grundbuchauszug) ausgestellt
      • Die Beweisurkunde hat nicht den Charakter eines Wertpapiers, sondern ist einzig Beweismittel über die Errichtung einer Grundpfandverschreibung [vgl. ZGB 825 Abs. 2; BGE 103 IV 89]
      • Möglich ist auch eine Bescheinigung der Eintragung auf der Abschrift des Pfandvertrages [vgl. ZGB 825 Abs. 3]
    • Forderungsübertragung
      • Für die Übertragung der grundpfandgesicherten Forderung gelten die Regeln der gewöhnlichen Forderungsabtretung nach OR 164 ff., zumal die Beweisurkunde mangels Wertpapiercharakters keine Transferfunktion zukommen kann [vgl. aber die nachfolgende „Ausnahme“]
      • Details siehe Gläubigerwechsel und Schuldnerwechsel
    • Forderungsverpfändung
      • Es sind die Normen zur Verpfändung gewöhnlicher Forderungen anwendbar [vgl. ZGB 900]
      • Details siehe Verpfändung der Forderung
    • Verlust der Beweisurkunde
      • Die Beweisurkunde kann einen Schuldschein beinhalten, den der Schuldner natürlich entkräftet haben will
      • Details siehe Mortifikationserklärung bei Verlust der Beweisurkunde
  • Ausnahme
    • Grundpfandverschreibungs-Urkunde mit Wertpapier-Charakter
      • =   Verknüpfung von Grundverschreibung und Schuldanerkennung in Form eines Wertpapiers
        • Sonderform der Grundpfandverschreibung, die nicht Widerspruch zum numerus clausus der Grundpfandarten von ZGB 793 Abs. 2 steht
      • Bei entsprechender Ausgestaltung kann die Urkunde über die Errichtung einer Grundpfandverschreibung doch Wertpapier-Charakter im Sinne von OR 965 besitzen, nämlich dann, wenn sie eine Schuldanerkennung enthält und zugunsten des Inhabers ausgestellt ist
      • Die verurkundete Forderung geniesst gleichwohl keine Gutglaubensschutz des Grundbuches, sondern nur der Grundbucheintrag der Grundpfandverschreibung im Umfange der ausgewiesenen Pfandforderung
      • Anwendungsfälle
        • Hypothekarobligation auf den Inhaber
        • Grundpfandverschreibung mit Inhaberobligation (auch: Obligation mit Grundpfandverschreibung auf den Inhaber)
    • Die Geltendmachung und Übertragung der Forderung ist an den Besitz der Urkunde geknüpft
      • Vgl. BGE 49 II 19, BGE 77 II 360, BGE 93 II 85, BGE 100 II 319
    • Vgl. auch Anleihenstitel mit Grundpfandrecht

Art. 825 Abs. 2 und 3 ZGB

2 Über die errichtete Pfandverschreibung wird auf Verlangen des Gläubigers ein Auszug aus dem Grundbuch ausgestellt, dem jedoch nur die Eigenschaft eines Beweismittels und nicht eines Wertpapiers zukommt.

3 An Stelle dieses Beweismittels kann die Bescheinigung der Eintragung auf der Vertragsurkunde treten.

Weiterführende Informationen

  • Hypothekarobligation auf den Inhaber
    • Anleihenstitel mit Grundpfandrecht
  • Judikatur
    • ZBGR 61 (1980) Nr. 25 S. 173 ff.
    • SJZ 69 (1973) Nr. 86 S. 170
  • Lehre
    • BONNARD ALEXANDRE, L’obligation hypothécaire au porteur, Diss. Lausanne 1955

 

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