In den Kantonen, in welchen das Dualistische System (St. Galler-System) Gewinne auf Grundstücken des Privatvermögens mit der Grundstückgewinnsteuer als Sondersteuer und Gewinne auf Grundstücken des Geschäftsvermögens mit der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer erfassen, unterliegt auch der nachfolgende Tatbestand der Besteuerung, obwohl keine eigentliche Handänderung vorliegt (StHG 12 Abs. 2 lit. b):
- Überführung von Grundstücken sowie von Anteilen daran vom Privatvermögen in das Geschäftsvermögen
- als Sondersteuer
Umgekehrt unterliegt die
- Überführung eines Grundstücks des Geschäftsvermögens ins Privatvermögen
- der Einkommens- bzw. Ertragsbesteuerung
Würde eine gesetzliche Grundlage für diese steuersystematischen Realisierung fehlen und daher diese Besteuerung unterbleiben, könnte bei einer späteren Veräusserung nicht mehr der ganze erzielte Grundstückgewinn, d.h. die Differenz zwischen Anlagewert und Veräusserungserlös, besteuert werden:
- Folgen bei einer End-Besteuerung
- Zur Besteuerung würde nur noch die Differenz zwischen dem Wert, zu dem das Grundstück ins Geschäftsvermögen eingebracht wurde, und dem Veräusserungserlös gelangen
- Berücksichtigung im Überführungszeitpunkt
- Daher wird die Differenz zwischen Anlagewert und Einbringungswert im Zeitpunkt der Überführung als Grundstückgewinn besteuert.
Judikatur
- BGer 2C_284/2021 vom 11.04.2021 = BGE 148 II 299 ff. (Überführung von Geschäftsliegenschaften ins Privatvermögen mit anschliessender Schenkung)