Begriff
Wirtschaftliche Handänderung = Übertragung wesentlicher Teile der Verfügungsgewalt auf einen Dritten ohne Aenderung eines Grundbucheintrags.
Kettenhandel
Kettelhandel = Übertragung einer Immobilie ohne Grundbucheintrag von dem im Grundbuch eingetragenen Eigentümer auf einen wirtschaftlichen Berechtigten, der seinerseits seine wirtschaftliche Berechtigung einen Dritten und dieser an einen Vierten.
Voraussetzungen für einen Kettenhandel bilden:
- Verfügungsmacht einräumende Abrede (zB Kaufrechtsvertrag mit Eintrittsklausel)
- min. zweimalige wirtschaftliche Handänderung
- eine zivil-rechtliche Handänderung.
Steuerliche Behandlung: Steuerpflichtig sind jedoch die wirtschaftlichen Handänderungen mit ihren Konditionen.
Verkauf Beteiligung an Immobiliengesellschaft (StHG-Ermächtigung)
Das StHG ordnet in der Annahme, eine „Mehrheitsbeteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft“ führe immer zu einer Übertragung der Verfügungsmacht, eine Besteuerung an (vgl. StHG 12 Abs. 2 lit. d).
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