Die Beteiligung an einer Immobiliengesellschaft führt nicht immer zu einer Grundsteuerpflicht:
- Definition
- Immobiliengesellschaft = Aktiengesellschaft, deren Zweck in der Regel das Halten, Verwalten, Nutzen und Vermarkten von Immobilien ist
- Beherrschung durch die Anteilseigner
- Die Anteilseigner an Immobiliengesellschaften haben ihre Herrschaftsrechte im Verhältnis ihrer Gesellschaftsanteile gemeinsam auszuüben
- Von einer wirtschaftlichen Handänderung, d.h. von einer Übertragung der Herrschaftsrechte an einem Grundstück, kann nur dann gesprochen werden, wenn die Gesamtheit oder mindestens die Mehrheit der Gesellschaftsanteile veräussert wird
- Übertragung der Beteiligung an Dritten
- Mit der Beteiligungsveräusserung wird die Beherrschung der Gesellschaft und somit das Verfügungsrecht an den in der Veräusserung enthaltenen Grundstücken tatsächlich auf eine dritte Person übertragen
- Solche Transaktionen werden der Grundstückgewinnsteuer unterworfen und zwar mit dem auf dem gesamten Grundbesitz der Immobiliengesellschaft anfallenden Gewinn (vgl. StHG 12 Abs. 2 Bst. a)
- Übertragung einer Minderheitsbeteiligung an einen Dritten
- Gesetzgeber
- Eine Veräusserung von Minderheitsbeteiligungen können die Kantone gestützt auf StHG 12 Abs. 2 Bst. d als wirtschaftliche Handänderung der Grundstückgewinnsteuer unterstellen
- Zusammenwirken mit Beherrschungsfolge für den Dritten
- Sie unterliegt aber in den meisten Kantonen nicht der Grundstückgewinnsteuerpflicht, es sei denn, die Anteilsinhaber verschaffen in bewusstem Zusammenwirken dem Käufer praktisch die Eigentümerstellung an den Grundstücken, wenn dieser durch den Vorgang in den Besitz der Mehrheit der Anteile gelangt
- Ausnahmen
- In den nachgenannten Kantonen werden auch Minderheitsbeteiligungen von der Grundsteuerpflicht erfasst:
- GE
- LU
- NE
- VD
- VS
- Gewinne aus der Veräusserung von Minderheitsbeteiligungen unterliegen im Kanton LU nur dann der Grundstückgewinnsteuer, wenn diese ein Sondernutzungsrecht, zB Wohnrecht, an einer Wohneinheit verkörpern
- In den nachgenannten Kantonen werden auch Minderheitsbeteiligungen von der Grundsteuerpflicht erfasst:
- Gesetzgeber
Literatur
- MÄUSLI PETER / OERTLI MATHIAS, Das Schweizerische Steuerrecht – Ein Grundriss mit Beispielen, 9., aktualisierte und überarbeitete Auflage, Muri b. Bern 2018, S. 282 f., Ziff. 3.1.2
Weiterführende Informationen
- Allgemein
- Indirekte und direkte Immobilienanlage
- Share Deal und Asset Deal
- Immobilienaktiengesellschaft
Art. 12 StHG
1 Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen Gewinne, die sich bei Veräusserung eines Grundstückes des Privatvermögens oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes sowie von Anteilen daran ergeben, soweit der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis oder Ersatzwert zuzüglich Aufwendungen) übersteigt.
2 Die Steuerpflicht wird durch jede Veräusserung eines Grundstückes begründet. Den Veräusserungen sind gleichgestellt:
a. die Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über ein Grundstück wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken;
b. die Überführung eines Grundstückes sowie von Anteilen daran vom Privatvermögen in das Geschäftsvermögen des Steuerpflichtigen;
c. die Belastung eines Grundstückes mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert des Grundstückes dauernd und wesentlich beeinträchtigen und dafür ein Entgelt entrichtet wird;
d. die Übertragung von Beteiligungsrechten des Privatvermögens des Steuerpflichtigen an Immobiliengesellschaften, soweit das kantonale Recht für diesen Fall eine Steuerpflicht vorsieht;
e. die ohne Veräusserung erzielten Planungsmehrwerte im Sinne des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19791, sofern das kantonale Recht diesen Tatbestand der Grundstückgewinnsteuer unterstellt.
3 Die Besteuerung wird aufgeschoben bei:
a. Eigentumswechsel durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezug oder Schenkung;
b. 2Eigentumswechsel unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güterrecht, sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines Ehegatten an den Unterhalt der Familie (Art. 165 des Zivilgesetzbuches3) und scheidungsrechtlicher Ansprüche, sofern beide Ehegatten einverstanden sind;
c. Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung, Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie bei Landumlegungen im Enteignungsverfahren oder drohender Enteignung;
d. vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes, soweit der Veräusserungserlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines selbstbewirtschafteten Ersatzgrundstückes oder zur Verbesserung der eigenen, selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke verwendet wird;
e. Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung), soweit der dabei erzielte Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird.
4 Die Kantone können die Grundstückgewinnsteuer auch auf Gewinnen aus der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens des Steuerpflichtigen erheben, sofern sie diese Gewinne von der Einkommens- und Gewinnsteuer ausnehmen oder die Grundstückgewinnsteuer auf die Einkommens- und Gewinnsteuer anrechnen. In beiden Fällen gilt:
a. die in den Artikeln 8 Absätze 3 und 4 und 24 Absätze 3 und 3quater genannten Tatbestände sind bei der Grundstückgewinnsteuer als steueraufschiebende Veräusserung zu behandeln;
b. die Überführung eines Grundstückes sowie von Anteilen daran vom Privatvermögen ins Geschäftsvermögen darf nicht einer Veräusserung gleichgestellt werden.
5 Die Kantone sorgen dafür, dass kurzfristig realisierte Grundstückgewinne stärker besteuert werden.
1 SR 700
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
3 SR 210
4 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337).