Nichts ist beständig. So kann es auch zu Veränderungen beim Unterpfand kommen:
Pfandentlassung
- = ein Grundstück oder die Teilfläche eines Pfandgrundstückes wird aus der Pfandhaft zugunsten des Gläubigers entlassen und nicht im Rahmen eines Gesamtpfandrechts weiterhin eingebunden
- Voraussetzungen
- Zustimmung des Pfandgläubigers
- Grundbuchanmeldung des änderungswilligen Grundeigentümers
- Änderung des Grundbuches bei den entlassenen Grundstücken bzw. Teilflächen
- Änderung des Pfandtitels beim Papier-Schuldbrief
Vereinigung mehrerer Grundstücke
- Haftung für das bzw. die Grundpfandrecht(e) inskünftig nicht mehr mehrere Grundstücke als Unterpfänder, sondern nur noch eines
- Voraussetzungen
- Grundpfandgläubiger müssen der Vereinigung zustimmen
- Gleichmässige Belastung des ganzen neuen Grundstückes
- Grundbuchanmeldung
Zerstückelung
- Beachtung des Zerstückelungsverbots
- Bei zulässiger Grundstücksabtrennung Pfandlastverteilung auf die verbleibenden Pfandobjekte
Güterregulierung
- Verlegung der Pfandrecht von Amtes wegen durch das Grundbuchamt
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