Die Verpfründung (OR 521 – OR 529) ist ein sehr selten genutztes Vermögensnachfolge-Rechtsgeschäft, auf welches nur kurz durch Wiedergabe der gesetzlichen Definition von OR 521 eingegangen werden soll:
Art. 521 OR
B. Verpfründung
I. Begriff
1 Durch den Verpfründungsvertrag verpflichtet sich der Pfründer, dem Pfrundgeber ein Vermögen oder einzelne Vermögenswerte zu übertragen, und dieser, dem Pfründer Unterhalt und Pflege auf Lebenszeit zu gewähren.
2 Ist der Pfrundgeber als Erbe des Pfründers eingesetzt, so steht das ganze Verhältnis unter den Bestimmungen über den Erbvertrag.
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