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Immobiliennachfolge

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Meistbegünstigung des Ehepartners / Nutzniessung nach ZGB 473

Rechtsgebiet:
Immobiliennachfolge
Stichworte:
Immobiliennachfolge
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Begünstigung muss nicht immer nur dem oder den Nachkommen gelten.

In aller Regel wird in einer ersten Stufe der überlebende Ehegatte begünstigt.

Über das Recht, sich die Wohnung zuweisen lassen (ZGB 612a) benötigt ja der überlebende Ehegatte auch Mittel um die Wohnung zu übernehmen oder die Betriebs- und Unterhaltskosten zu tragen. Dies wird erreicht durch:

Ehegüterrechtliche Begünstigung

  • Beim Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung + gemeinsamen Nachkommen: Zuweisung des ganzen Vorschlags an den überlebenden Ehegatten.
  • Beim Güterstand der allg. Gütergemeinschaft + Kinderlosigkeit: Zuweisung des Gesamtguts.
  • Bei allen ehevertraglichen Ehegattenbegünstigungen ist der sog. güterrechtliche Pflichtteil der nichtgemeinsamen Nachkommen zu wahren.

Erbrechtliche Begünstigung

  • Zuweisung der verfügungsfreien Quote
  • Einräumung der Nutzniessung am ganzen Nachlass (ZGB 473)
  • Kombination von Zuweisung der verfügungsfreien Quote und der Nutzniessung

Weitere Implikationen sind im konkreten Einzelfall zu beurteilen!

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