Eine Erbeinsetzung erfolgt durch quoten- oder bruchteilsmässige Berufung (im Gegensatz zum Vermächtnis betrags- oder gegenständliche Berufung). Der Miterbe ist anteilsmässig an Aktiven und Passiven des Erblassers beteiligt. Die Erben erhalten die Einzelberechtigung erst durch Erbteilung und Zuweisung. Nur der Alleinerbe wird direkt und ohne Teilung Alleineigentümer und Einzelschuldner der Erbgangs- und Nachlass-Schulden.
Immobilienerwerb von Todes wegen
Grundsätzlich wird der berufene Erbe mit alleiniger Erbeinsetzung nicht zum Immobilienerwerber. Ohne weitere Anordnungen muss sich der Erbe im Teilungsverfahren den (ev. besser berechtigten) Interessen und möglichen Privilegien (bei landw. Liegenschaften) der übrigen Erben stellen.
» Intestat-Erbfolge: Teilungsbestimmungen des Erbrechts
Ausnahme: Erbeinsetzung nach Immobilien
Bundesgerichtlich anerkannt ist die ausdrückliche Festlegung der Erbquoten durch Bestimmung wer welche von mehreren Immobilien erhält (Quotenbestimmung durch Gegenstandswert oder Erbeinsetzung durch Zuteilung von Vermögenswerten).
Art. 483 ZGB
C. Erbeinsetzung
1 Der Erblasser kann für die ganze Erbschaft oder für einen Bruchteil einen oder mehrere Erben einsetzen.
2 Als Erbeinsetzung ist jede Verfügung zu betrachten, nach der ein Bedachter die Erbschaft insgesamt oder zu einem Bruchteil erhalten soll.
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