Hat der Erblasser keine Verfügungen von Todes wegen (Testament und/oder Erbvertrag) hinterlassen, tritt die gesetzliche Erbfolge, die sog. „Intestaterbfolge“, ein.
Teilungsvorrecht des Ehepartners für Wohnung und Hausrat
Der überlebende Ehegatte hat von Gesetzes wegen das Recht auf Zuweisung der Wohnung und des Hausrates an den überlebenden Ehegatten (ZGB 612 a).
Gleichbehandlung der Nachkommen
Ohne letztwillige Anordnungen ist der Nachkomme auf die gesetzlichen Regeln in Bezug auf Beanspruchung bzw. Zuteilung und Anrechnungswert verwiesen.
Teilungsbestimmungen des Erbrechts
Die einzelnen Bestimmungen, die nicht nur für bewegliche Sachen, sondern auch für Immobilien gelten, sind:
- Teilung der Erbschaft
- Unbefristeter und unbedingter Teilungsanspruch der Erben
- Bei längerer „Nicht-Teilung“ entsteht eine sog. „fortgesetzte Erbengemeinschaft“, mit Risiken einer Umdeutung in eine einfache Gesellschaft oder Kollektivgesellschaft
- Teilungsregeln
- Gleichberechtigung der Erben bei Beanspruchung der Zuweisung eines Nachlassgegenstandes (ZGB 610)
- Losbildung (ZGB 611)
- Zuweisung und Verkauf einzelner Sachen (ZGB 612)
- Zuweisung der Wohnung und des Hausrates an den überlebenden Ehegatten (ZGB 612 a)
- Zusammengehörende Sachen / Familienschriften (ZGB 613)
- Landwirtschaftliches Inventar [auch Immobilien] (ZGB 613a)
- Verpfändete Erbschaftssachen [Beispiel: Hypothekenübernahme] (ZGB 615)
- Anrechnungswert von Immobilien (ZGB 617)
- Schätzungsverfahren für Immobilien (ZGB 618)
Gesetzliche Grundlagen
Art. 610 ZGB
C. Durchführung der Teilung
I. Gleichberechtigung der Erben
1 Die Erben haben bei der Teilung, wenn keine andern Vorschriften Platz greifen, alle den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft.
2 Sie haben einander über ihr Verhältnis zum Erblasser alles mitzuteilen, was für die gleichmässige und gerechte Verteilung der Erbschaft in Berücksichtigung fällt.
3 Jeder Miterbe kann verlangen, dass die Schulden des Erblassers vor der Teilung der Erbschaft getilgt oder sichergestellt werden.
Art. 611 ZGB
II. Bildung von Losen
1 Die Erben bilden aus den Erbschaftssachen so viele Teile oder Lose, als Erben oder Erbstämme sind.
2 Können sie sich nicht einigen, so hat auf Verlangen eines der Erben die zuständige Behörde unter Berücksichtigung des Ortsgebrauches, der persönlichen Verhältnisse und der Wünsche der Mehrheit der Miterben die Lose zu bilden.
3 Die Verteilung der Lose erfolgt nach Vereinbarung oder durch Losziehung unter den Erben.
Art. 612 ZGB
III. Zuweisung und Verkauf einzelner Sachen
1 Eine Erbschaftssache, die durch Teilung an ihrem Werte wesentlich verlieren würde, soll einem der Erben ungeteilt zugewiesen werden.
2 Können die Erben sich über die Teilung oder Zuweisung einer Sache nicht einigen, so ist die Sache zu verkaufen und der Erlös zu teilen.
3 Auf Verlangen eines Erben hat der Verkauf auf dem Wege der Versteigerung stattzufinden, wobei, wenn die Erben sich nicht einigen, die zuständige Behörde entscheidet, ob die Versteigerung öffentlich oder nur unter den Erben stattfinden soll.
Art. 612a ZGB
IV. Zuweisung der Wohnung und des Hausrates an den überlebenden Ehegatten
1 Befinden sich das Haus oder die Wohnung, worin die Ehegatten gelebt haben, oder Hausratsgegenstände in der Erbschaft, so kann der überlebende Ehegatte verlangen, dass ihm das Eigentum daran auf Anrechnung zugeteilt wird.
2 Wo die Umstände es rechtfertigen, kann auf Verlangen des überlebenden Ehegatten oder der andern gesetzlichen Erben des Verstorbenen statt des Eigentums die Nutzniessung oder ein Wohnrecht eingeräumt werden.
3 An Räumlichkeiten, in denen der Erblasser einen Beruf ausübte oder ein Gewerbe betrieb und die ein Nachkomme zu dessen Weiterführung benötigt, kann der überlebende Ehegatte diese Rechte nicht beanspruchen; die Vorschriften des bäuerlichen Erbrechts bleiben vorbehalten.
4 Die gleiche Regelung gilt bei eingetragener Partnerschaft sinngemäss.
Art. 613 ZGB
D. Besondere Gegenstände
I. Zusammengehörende Sachen, Familienschriften
1 Gegenstände, die ihrer Natur nach zusammengehören, sollen, wenn einer der Erben gegen die Teilung Einspruch erhebt, nicht von einander getrennt werden.
2 Familienschriften und Gegenstände, die für die Familie einen besonderen Erinnerungswert haben, sollen, sobald ein Erbe widerspricht, nicht veräussert werden.
3 Können sich die Erben nicht einigen, so entscheidet die zuständige Behörde über die Veräusserung oder die Zuweisung mit oder ohne Anrechnung, unter Berücksichtigung des Ortsgebrauches und, wo ein solcher nicht besteht, der persönlichen Verhältnisse der Erben.
Art. 613a ZGB
I.bis Landwirtschaftliches Inventar
Stirbt der Pächter eines landwirtschaftlichen Gewerbes und führt einer seiner Erben die Pacht allein weiter, so kann dieser verlangen, dass ihm das gesamte Inventar (Vieh, Gerätschaften, Vorräte usw.) unter Anrechnung auf seinen Erbteil zum Nutzwert zugewiesen wird.
Art. 615 ZGB
III. Verpfändete Erbschaftssachen
Erhält ein Erbe bei der Teilung eine Erbschaftssache, die für Schulden des Erblassers verpfändet ist, so wird ihm auch die Pfandschuld überbunden.
Art. 617ZGB
IV. Grundstücke
1. Übernahme
a. Anrechnungswert
Grundstücke sind den Erben zum Verkehrswert anzurechnen, der ihnen im Zeitpunkt der Teilung zukommt.
Art. 618 ZGB
b. Schatzungsverfahren
1 Können sich die Erben über den Anrechnungswert nicht verständigen, so wird er durch amtlich bestellte Sachverständige geschätzt.