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Immobiliennachfolge

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Intestat-Erbfolge

Rechtsgebiet:
Immobiliennachfolge
Stichworte:
Immobiliennachfolge
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Hat der Erblasser keine Verfügungen von Todes wegen (Testament und/oder Erbvertrag) hinterlassen, tritt die gesetzliche Erbfolge, die sog. „Intestaterbfolge“, ein.

Teilungsvorrecht des Ehepartners für Wohnung und Hausrat

Der überlebende Ehegatte hat von Gesetzes wegen das Recht auf Zuweisung der Wohnung und des Hausrates an den überlebenden Ehegatten (ZGB 612 a).

Gleichbehandlung der Nachkommen

Ohne letztwillige Anordnungen ist der Nachkomme auf die gesetzlichen Regeln in Bezug auf Beanspruchung bzw. Zuteilung und Anrechnungswert verwiesen.

Teilungsbestimmungen des Erbrechts

Die einzelnen Bestimmungen, die nicht nur für bewegliche Sachen, sondern auch für Immobilien gelten, sind:

  • Teilung der Erbschaft
    • Unbefristeter und unbedingter Teilungsanspruch der Erben
    • Bei längerer „Nicht-Teilung“ entsteht eine sog. „fortgesetzte Erbengemeinschaft“, mit Risiken einer Umdeutung in eine einfache Gesellschaft oder Kollektivgesellschaft
  • Teilungsregeln
  • Gleichberechtigung der Erben bei Beanspruchung der Zuweisung eines Nachlassgegenstandes (ZGB 610)
  • Losbildung (ZGB 611)
  • Zuweisung und Verkauf einzelner Sachen (ZGB 612)
  • Zuweisung der Wohnung und des Hausrates an den überlebenden Ehegatten (ZGB 612 a)
  • Zusammengehörende Sachen / Familienschriften (ZGB 613)
  • Landwirtschaftliches Inventar [auch Immobilien] (ZGB 613a)
  • Verpfändete Erbschaftssachen [Beispiel: Hypothekenübernahme] (ZGB 615)
  • Anrechnungswert von Immobilien (ZGB 617)
  • Schätzungsverfahren für Immobilien (ZGB 618)

Gesetzliche Grundlagen

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