Die Begünstigung muss nicht immer nur dem oder den Nachkommen gelten.
In aller Regel wird in einer ersten Stufe der überlebende Ehegatte begünstigt.
Über das Recht, sich die Wohnung zuweisen lassen (ZGB 612a) benötigt ja der überlebende Ehegatte auch Mittel um die Wohnung zu übernehmen oder die Betriebs- und Unterhaltskosten zu tragen. Dies wird erreicht durch:
Ehegüterrechtliche Begünstigung
- Beim Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung + gemeinsamen Nachkommen: Zuweisung des ganzen Vorschlags an den überlebenden Ehegatten.
- Beim Güterstand der allg. Gütergemeinschaft + Kinderlosigkeit: Zuweisung des Gesamtguts.
- Bei allen ehevertraglichen Ehegattenbegünstigungen ist der sog. güterrechtliche Pflichtteil der nichtgemeinsamen Nachkommen zu wahren.
Erbrechtliche Begünstigung
- Zuweisung der verfügungsfreien Quote
- Einräumung der Nutzniessung am ganzen Nachlass (ZGB 473)
- Kombination von Zuweisung der verfügungsfreien Quote und der Nutzniessung
Weitere Implikationen sind im konkreten Einzelfall zu beurteilen!
Art. 216 ZGB
2. Nach Vertrag
a. Im Allgemeinen
1 Durch Ehevertrag kann eine andere Beteiligung am Vorschlag vereinbart werden.
2 Solche Vereinbarungen dürfen die Pflichtteilsansprüche der nichtgemeinsamen Kinder und deren Nachkommen nicht beeinträchtigen.
Art. 473 ZGB
IV. Begünstigung des Ehegatten
1 Der Erblasser kann dem überlebenden Ehegatten durch Verfügung von Todes wegen gegenüber den gemeinsamen Nachkommen die Nutzniessung an dem ganzen ihnen zufallenden Teil der Erbschaft zuwenden.
2 Diese Nutzniessung tritt an die Stelle des dem Ehegatten neben diesen Nachkommen zustehenden gesetzlichen Erbrechts. Neben dieser Nutzniessung beträgt der verfügbare Teil einen Viertel des Nachlasses.
3 Im Falle der Wiederverheiratung entfällt die Nutzniessung auf jenem Teil der Erbschaft, der im Zeitpunkt des Erbganges nach den ordentlichen Bestimmungen über den Pflichtteil der Nachkommen nicht hätte mit der Nutzniessung belastet werden können.