Der Erblasser ist von Gesetzes wegen (ZGB 608) befugt, letztwillige Anordnungen zur Verteilung oder Aufteilung seines Nachlasses zu machen.
Arten von Teilungsbestimmungen
Dabei wird unterschieden in:
- Teilungsvorschrift (fixe Anordnung der Teilungszuweisung durch den Erblasser)
- Allgemeines Teilungsvorrecht (der Berechtigte hat das Recht zu bestimmen, welchen Nachlassgegenstand er an sich ziehen will)
- Teilungsvorrecht für bestimmten Gegenstand (Entscheid, ob er sich den betreffend Gegenstand zuteilen lassen will, liegt dann beim teilungs-vorberechtigten Erben)
Es empfiehlt sich die Teilungsanordnung so zu formulieren, dass der Berechtigte das Recht hat, auch aus seinen eigenen Mittel die Uebernahme des Teilungsgegenstandes abzugelten.
Vorteil einer Teilungsbestimmung
Solche Teilungsanordnungen begründen für den Berechtigten nur, aber immerhin, das Recht den Gegenstand, hier Immobilien, zum Anrechnungswert an sich zu ziehen.
Nachteil einer Teilungsbestimmung
Der Nachteil einer Teilungsanordnung besteht darin, dass trotz Anordnung des Erblassers die Erben wegen des Anrechnungswertes und des Vollzug den Erbteilungsvertrag unterzeichnen müssen. Diese Situation verleiht den Erben die Macht, trotz des Vorrechtes die Umsetzung des Erblasserwillens zu untergraben und zu verzögern. Zerstrittenen Erben wird es daher gelingen, trotz klarer Sach- und Rechtslage den Vollzug der Teilung hinauszuzögern. Der Begünstigte wird sein Recht erst in alten Tagen geniessen können.
Alternative bei genügend Nachlassvermögen:
Angabe eines Anrechnungswertes
Oft halten es Erblasser für notwendig, zur Teilungsbestimmung noch den Anrechnungswert für den Gegenstand anzugeben. Solche Wertangaben stellen Begünstigungen dar, wenn sie „unter Verkehrswert“ festgesetzt sind. Solche Wertangaben geben oft Anlass zu Streit. Auch an dieser Stelle sei nochmals auf die Nützlichkeit von Immobilienbewertungen verwiesen (bessere Sicherheit bieten 2 Immobilienschätzungen + Annahme eines Durchschnittswerts).
Nicht zu vergessen
Bei Teilungsanordnungen gilt es immer zu berücksichtigen, dass die Teilungsanordnung für sich alleine nur „die halbe Miete“ sind; der Teilungsbegünstigte sollte auch genügend Mittel aus dem Nachlass zur Verfügung haben oder aus seinem Vermögen zahlen können, um den Gegenstand an sich ziehen zu können.
Art. 608 ZGB
B. Ordnung der Teilung
I. Verfügung des Erblassers
1 Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben Vorschriften über die Teilung und Bildung der Teile zu machen.
2 Unter Vorbehalt der Ausgleichung bei einer Ungleichheit der Teile, die der Erblasser nicht beabsichtigt hat, sind diese Vorschriften für die Erben verbindlich.
3 Ist nicht ein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich, so gilt die Zuweisung einer Erbschaftssache an einen Erben als eine blosse Teilungsvorschrift und nicht als Vermächtnis.