Eine Erbeinsetzung erfolgt durch quoten- oder bruchteils-mässige Berufung (im Gegensatz zum Vermächtnis betrags- oder gegenständliche Berufung). Der Miterbe ist anteilsmässig an Aktiven und Passiven des Erblassers beteiligt. Die Erben erhalten die Einzelberechtigung erst durch Erbteilung und Zuweisung. Nur der Alleinerbe wird direkt und ohne Teilung Alleineigentümer und Einzelschuldner der Erbgangs- und Nachlass-Schulden.
Vor- und Nachvermächtnis
Sowie eine Vor- und Nacherbeneinsetzung zulässig ist, kann auch ein erster Vermächtnisnehmer bedacht werden, dessen Erben nach seinem Ableben das Legat dem Nachvermächtnisnehmer herauszugeben haben.
Vorausvermächtnis
Das Vorausvermächtnis ist ein Vermächtnis zugunsten eines Erben, welches dieser vorab und ohne Anrechung an seinen Erbteil erhält; die Anordnung eines Vorausvermächtnisses wird ohne ausdrückliche Erklärung des Erblassers nicht vermutet, sondern als blosse Teilungsvorschrift qualifiziert (vgl. ZGB 608 Abs. 3).
Selbstverständlich kann der Erblasser auch eine Immobilie einem Erben als Vorausvermächtnis zukommen lassen, muss seine Anordnung aber wegen der „Vermutung einer Teilungsanordnung“ gemäss ZGB 608 ausdrücklich als „Vorausvermächtnis“ bezeichnen. Er hat dabei aber auf allfällige Pflichtteilsverletzungen gegenüber Pflichtteilserben zu achten; sonst läuft der bedachte Vorausvermächtnisnehmer Gefahr, dass die anderen Pflichtteilserben das Vorausvermächtnis auf das erlaubte Mass herabsetzen lassen (» Herabsetzungsklage). Gegenüber Erben ohne Pflichtteil ist der Erblasser in seiner Disposition frei.
Art. 485 ZGB
II. Verpflichtung des Beschwerten
1 Die Sache ist dem Bedachten in dem Zustande und in der Beschaffenheit, mit Schaden und mit Zuwachs, frei oder belastet auszuliefern, wie sie sich zur Zeit der Eröffnung des Erbganges vorfindet.
2 Für Aufwendungen, die der Beschwerte seit der Eröffnung des Erbganges auf die Sache gemacht hat, sowie für Verschlechterungen, die seither eingetreten sind, steht er in den Rechten und Pflichten eines Geschäftsführers ohne Auftrag.
Art. 608 Abs. 3 ZGB
Ist nicht ein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich, so gilt die Zuweisung einer Erbschaftssache an einen Erben als eine blosse Teilungsvorschrift und nicht als Vermächtnis.