Der Erblasser kann in seiner letztwilligen Verfügung den eingesetzten Erben als Vorerben verpflichten, die Erbschaft einem andern als Nacherben auszuliefern.
Varianten und Immobilienbezug
- Nacherbschaft mit Sicherstellung
- Nacherbschaft auf den Ueberrest (keine Sicherstellungspflicht / Substanzverbrauch zulässig)
- Beispiel:
- Ehepartner als Vorerbin und bestimmter Erbe als Nacherbe
- Nachkomme als Vorerbe und bestimmter Enkel als Nacherbe
Folgen und Praxis
Im Falle der Einsetzung des Ehepartners als Vorerbe erscheint dessen Limitierung als Misstrauensvotum vor allem wenn die Sicherstellungspflicht angeordnet wird resp. solange die Weitervererbung als Motiv nicht als glaubwürdig erscheint (zB Enkel noch minderjährig).
Weiter muss bedacht werden, dass durch die zuständige Behörde ein Vor- und Nacherbschaftsinventar aufzunehmen ist; diese beiden Inventare bilden Grundlagen zur dereinstigen Übergabe des Nachlasses durch die Erben des Vorerben an den oder die Nacherbe(in). Für den überlebenden Ehepartner kann die Inventarisation, wenn sie nicht dem nötigen Einfühlungsvermögen für einen Menschen, der gerade seinen Lebenspartner verloren hat, erfolgt, als pietätlos wirken. – Im zürcherischen Notariatswesen werden daher Vor- und Nacherbeneinsetzungen nur zurückhaltend empfohlen.
Art. 488 ZGB
F. Nacherbeneinsetzung
I. Bezeichnung des Nacherben
1 Der Erblasser ist befugt, in seiner Verfügung den eingesetzten Erben als Vorerben zu verpflichten, die Erbschaft einem andern als Nacherben auszuliefern.
2 Dem Nacherben kann eine solche Pflicht nicht auferlegt werden.
3 Die gleichen Bestimmungen gelten für das Vermächtnis.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.