Der Erblasser kann in seiner letztwilligen Verfügung den eingesetzten Erben als Vorerben verpflichten, die Erbschaft einem andern als Nacherben auszuliefern.
Varianten und Immobilienbezug
- Nacherbschaft mit Sicherstellung
- Nacherbschaft auf den Ueberrest (keine Sicherstellungspflicht / Substanzverbrauch zulässig)
- Beispiel:
- Ehepartner als Vorerbin und bestimmter Erbe als Nacherbe
- Nachkomme als Vorerbe und bestimmter Enkel als Nacherbe
Folgen und Praxis
Im Falle der Einsetzung des Ehepartners als Vorerbe erscheint dessen Limitierung als Misstrauensvotum vor allem wenn die Sicherstellungspflicht angeordnet wird resp. solange die Weitervererbung als Motiv nicht als glaubwürdig erscheint (zB Enkel noch minderjährig).
Weiter muss bedacht werden, dass durch die zuständige Behörde ein Vor- und Nacherbschaftsinventar aufzunehmen ist; diese beiden Inventare bilden Grundlagen zur dereinstigen Übergabe des Nachlasses durch die Erben des Vorerben an den oder die Nacherbe(in). Für den überlebenden Ehepartner kann die Inventarisation, wenn sie nicht dem nötigen Einfühlungsvermögen für einen Menschen, der gerade seinen Lebenspartner verloren hat, erfolgt, als pietätlos wirken. – Im zürcherischen Notariatswesen werden daher Vor- und Nacherbeneinsetzungen nur zurückhaltend empfohlen.
Art. 488 ZGB
F. Nacherbeneinsetzung
I. Bezeichnung des Nacherben
1 Der Erblasser ist befugt, in seiner Verfügung den eingesetzten Erben als Vorerben zu verpflichten, die Erbschaft einem andern als Nacherben auszuliefern.
2 Dem Nacherben kann eine solche Pflicht nicht auferlegt werden.
3 Die gleichen Bestimmungen gelten für das Vermächtnis.