Heute erwerben Ehepartner vielfach das Wohneigentum gemeinsam, sofern und soweit auf sie nicht der Güterstand der «Gütergemeinschaft» anwendbar ist, nach den Regeln des Gesamteigentums im weiteren Sinne, nämlich:
- Miteigentum
- Einfache Gesellschaft (Gesamteigentum i.e.S.)
Miteigentum
Beim Miteigentum sind beide Parteien in einer bestimmten Quote an der Immobilie beteiligt. Diese Miteigentumsquote sollte sich in der Regel an Quote orientieren, nach welche die einzelnen Miteigentümer die Eigenmittel aufbringen. Sollte die Eigenmittelaufbringung nicht quoten-identisch sein, müssten entweder die Ausgleichsleistungen geregelt oder Darlehen unter den Miteigentümern begründet werden.
Einfache Gesellschaft (Gesamteigentum i.e.S.)
Bei der Liquidation der einfachen Gesellschaft werden zuerst alle Schulden getilgt, die Beiträge der Gesellschafter erstattet sowie der Vorschlag (Gewinn) bzw. der Rückschlag (Verlust) nach Gesetz hälftig unter die Gesellschafter verteilt, sofern die Parteien keinen abweichenden Gewinnbeteiligungs- bzw .Verlusttragungs-Schlüssel vereinbart haben.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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