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Konkursverwertung

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Notverkauf

Rechtsgebiet:
Konkursverwertung
Stichworte:
Konkursverwertung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ob ein Notverkauf angezeigt ist, entscheidet sich nach den Massagegenständen, ihrer Klassifizierung und der Notverkaufsvoraussetzungen:

  • Definition
    • Notverkauf =   Veräusserung von Vermögensgegenständen unter Zeitdruck
  • Grundlage
    • SchKG 243 Abs. 2
    • SchKG 256
    • SchKG 231 Abs. 3 Ziffer 2
  • Ziel
    • Verwertung, die keinen Aufschub duldet
  • Verwertungsobjekte + Voraussetzungen
    • Gegenstände,
      • die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind,
      • einen kostspieligen Unterhalt erfordern oder
      • unverhältnismässig hohe Aufbewahrungskosten verursachen;
    • Wertpapiere und andere Gegenstände, die einen Börsen- oder einen Marktpreis haben.
  • Beispiele
    • Schnelle Wertverminderung
      • zB Verkauf von Lebensmitteln
    • kostspieliger Unterhalt
      • zB Gegenstände, die die Überwachung eines Sicherheitsdienstes erfordern
    • unverhältnismässige Aufbewahrungskosten
      • zB Pelzmäntel in Übersommerungsaufbewahrung

Literatur

  • BÜRGI-BSK II, 252 – 259 SchKG, 3. Auflage, Basel 2021
  • KUKO SchKG-BÜRGI, 256 SchKG
  • GRAHAM-SIEGENTHALER BARBARA, Vorzeitige Verwertung und Freihandverkauf im Konkurs, BlSchK 2000, 81
  • VONDER MÜHLL GEORGES, Der wirtschaftlich begründete Dringlichkeitsverkauf von Mobilien im Konkurs, in: BlSchK 59 (1995) 1 ff.
  • SEILER DANIEL, Verwertung verpfändeter Aktien durch Selbsteintritt, ST 1995, 855
  • AMONN KURT / WALTHER FRIDOLIN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9., vollständig aktualisierte Auflage, Bern 2013, § 47 N 3 ff.

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