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Konkursverwertung

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Öffentliche Versteigerung

Rechtsgebiet:
Konkursverwertung
Stichworte:
Konkursverwertung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Im Konkurs werden die zur Konkursmasse gehörenden Gegenstände regelmässig versteigert:

  • Definition
    • Öffentliche Versteigerung (auch: Gant) =   Veranstaltung, die im Weg des öffentlichen Aufrufs durch den Versteigerer an einem bestimmten Ort und zu einer bestimmten Zeit stattfindet und bei der Massagegenstände an den Meistbietenden zugeschlagen bzw. veräussert werden.
  • Grundlagen
    • SchKG 257
    • SchKG 258
    • SchKG 259
    • KOV 98 Abs. 1
    • KOV 71
    • VZG 60
    • VZG 130
    • SchKG 258 Abs. 2 i.V.m. SchKG 142
  • Vorbereitung
    • Klärung der verwertbaren Konkursmasse
    • Steigerungsbedingungen + Publikation
      • Die Konkursverwaltung erlässt die Steigerungsbedingungen und veranlasst die Steigerungspublikation (vgl. SchKG 227 Abs. 1)
    • Grundstückverwertung
      • Öffentliche Bekanntmachung
        • Ist ein Grundstück Verwertungsgegenstand, ist die Steigerung mindestens einen Monat vorher öffentlich bekannt zu machen
      • Steigerungsbedingungen und Lastenverzeichnis
        • Die Steigerungsbedingungen samt Lastenverzeichnis sind beim
      • Mitteilungen
        • Eine individuelle Mitteilung der Steigerung erhalten im Konkurs
          • die Grundpfandgläubiger und
          • die Faustpfandgläubiger, denen die Schuldbriefe verpfändet sind (vgl. SchKG 257 Abs. 2; SchKG 259 i.V.m. SchKG 134 und SchKG 135; KOV 98 Abs. 1);
          • der Berechtigte eines gesetzlichen Vorkaufsrechts (vgl. VZG 129);
          • (fakultativ) andere Beteiligte, v.a. der Konkursite, wenn es sich um eine natürliche Person handelt (vgl. SchKG 139)
    • Grundstücksbewertung
      • Praxisgemäss kann für die Pfandgläubiger eine neue Schätzung angeordnet werden (vgl. BGE 51 III 6).
  • Durchführung
    • Klassische Versteigerung
      • Die öffentliche Versteigerung folgt weitgehend den Regeln der Einzelexekution wie Betreibung auf Pfändung und Betreibung auf Pfandverwertung (vgl. SchKG 258 Abs. 2 und SchKG 259)
    • Online-Plattformen
      • Die Digitalisierung und das Internet erlauben es, öffentliche Versteigerungen auf Basis einer Internetplattform durchzuführen.
      • Vgl. hiezu für die Details
        • Staible Dominik, Die Online-Auktion als alternative Verwertungsmassnahme im schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Diss. Basel 2010
        • Staible Dominik, Verwertung von Vollstreckungssubstrat durch Betreibungs- und Konkursämter über private Auktionsplattformen im Internet, BlSchK 2012, 81 ff.
  • Ausschluss Deckungsprinzip
    • Anders als bei der Einzelexekution kann der Zuschlag ohne Beachtung des Deckungsprinzips erteilt werden (vgl. SchKG 126); dies ist eine Folge des Wesens der Generalexekution (alle Aktiven zugunsten aller Gläubiger zu verwerten, auch wenn Pfandrechte darauf lasten)
    • Im Konkurs wird also nach dem dreimaligen Aufruf immer dem Meistbietenden zugeschlagen (vgl. SchKG 258 Abs. 1; VZG 60; BGE 118 III 52)
  • Doppelaufruf
    • Anwendungsfälle
      • Im Konkurs gibt es im Interesse der Grund- und Faustpfandgläubiger auch den Doppelaufruf (vgl. SchKG 258 Abs. i.V.m. SchKG 142), in den nachgenannten drei Fällen:
        • Belastung des Grundstücks ohne Zustimmung des im Range der dinglichen Sicherheit vorgehenden Grundpfandgläubigers nachträglich mit einer Dienstbarkeit, einer Grundlast oder mit einem vorgehenden persönlichen Recht (vgl. ZGB 812 Abs. 2 + 3)
          • Der im Lastenverzeichnis zugelassene Grundpfandgläubiger kann den Aufruf sowohl mit als auch ohne die später begründete Last verlangen (vgl. SchKG 142 Abs. 1 analog; VZG 56 + VZG 104)
        • Verlangen des Ansprechers, dessen Recht von einem andern Gläubiger im Lastenbereinigungsverfahren mit Erfolg bestritten, vom Schuldner durch Nichtbestreitgen anerkannt wurde (vgl. VZG 42 + VZG 56)
        • Ansprache von Zugehör, sodass die Beteiligten verlangen können, dass Grundstück und Zugehör vorerst getrennt und dann zusammen ausgerufen werden (vgl. VZG 57), wobei im Falle eines höher ausfallenden Gesamtangebots als die beiden Einzelangebote zusammengerechnet, fallen diese dahin
    • Doppelaufrufverfahren
      • Das Grundstück wird ausgerufen:
        • Erstaufruf: mit der Last (vgl. VZG 56)
          • Volldeckung für den (Grund-)Pfandgläubiger, so wird das Grundstück mit der nachgehenden Last zugeschlagen und es erübrigt sich ein Zweitaufruf
          • Ist das Steigerungsangebot ungenügend um den Anspruch des (Grund-)Pfandgläubigers zu decken (siehe folgend)
        • Zweitaufruf: Aufruf ohne die Last
          • Wird dabei ein höheres Angebot erzielt, wird das Grundstück ohne die Last zugeschlagen
            • Ein allfälliger Überschuss des Erlöses nach Befriedigung des (Grund-)Pfandgläubigers gelangt bis zur Höhe des Wertes der nachgehenden Last dem Berechtigten als Entschädigung zu (vgl. SchKG 142 Abs. 3 analog), wobei ein allfälliger Streit über die Höhe dieser Entschädigung im Kollokationsverfahren auszutragen sein wird (vgl. BGE 132 III 539)
          • Fällt das Angebot niedriger als im Erstausruf aus, wird an den Meistbietenden des Erstaufrufs zugeschlagen
    • Steigerungsverfahren: Doppelaufruf
  • Analoge Anwendung der Regeln zur Einzelexekution
    • Allgemeines
      • Aufgrund von SchKG 259 kann auf die Ausführungen zur Verwertung von Grundstücken und beweglichen Sachen auf die Einzelexekution verwiesen werden, namentlich:
    • Lastenüberbindung
      • Bei den Grundstücken hängt dies Lastenüberbindung davon ab, ob der Kreditgeber bzw. Gläubiger das Kreditverhältnis gekündigt hat oder nicht (vgl. VZG 130 Abs. 4)
    • Mindestzuschlagpreis für Edelmetalle
      • Edelmetalle dürfen nicht unter ihrem Metallwert zugeschlagen werden (SchKG 128)
    • Zahlungsmodalitäten
      • Insbesondere:
        • Zahlungstermin
        • Barzahlung
        • Zahlungsverzug des Ersteigerers
      • Vgl. hiezu SchKG 129, SchKG 136, SchKG 137 und SchKG 143
    • Bewilligungen
    • Eigentumsübergang
      • Der Zuschlag in der Grundstückversteigerung bewirkt den Eigentumsübergang (vgl. auch BGE 117 III 43)
    • Zahlungsverzug des Ersteigerers

Literatur

  • AMONN KURT / WALTHER FRIDOLIN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9., vollständig aktualisierte Auflage, Bern 2013, § 47 N 15 ff.
  • HÜSLER FRITZ, Die Steigerungsbedingungen in der Zwangsversteigerung von Grundstücken, Diss. Bern 1937
  • STAIBLE DOMINIK, Die Online-Auktion als alternative Verwertungsmassnahme im schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Diss. Basel 2010
  • STAIBLE DOMINIK, Verwertung von Vollstreckungssubstrat durch Betreibungs- und Konkursämter über private Auktionsplattformen im Internet, BlSchK 2012, 81 ff.

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