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Konkursverwertung

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Massagegenstände

Rechtsgebiet:
Konkursverwertung
Stichworte:
Konkursverwertung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Verwertungsvorgang lässt sich bei einer Substanzverwertung in folgende Elemente aufschlüsseln, wobei Informationen auf den Freihandverkauf beschränkt sind und im Falle der öffentlichen Versteigerung auf die betreffenden Stellen in diesem Content verwiesen wird:

  • Anwendung der Entscheidungs- bzw. Projektmanagement-Regeln
    • Analyse – Entscheid – Umsetzung – Vollzugskontrolle
  • Verwertungsgegenstand
    • gemäss (Dritteigentum bereinigtem) Konkursinventar
  • Verwertungszeitpunkt
    • Grundlagen
      • Bereinigung der Aktivmasse durch
      • Rechtskraft von Kollokationsplan (und Lastenverzeichnis)
      • Ordentliches Konkursverfahren
        • Entscheid Konkursverwalter
        • Interne Willensbildung
          • Gläubigerversammlung oder Zirkularbeschlussverfahren
    • Summarisches Verfahren
      • Entscheid Konkursverwalter
    • Sachbezogenheit
      • Verantwortlichkeitsansprüche am Verfahrensende
    • Berücksichtigung saisonaler Bedarfszeitpunkte
    • Verwertungsfestlegung / „Massnahmenplan Aktiven“
      • Allgemein
        • Die Konkursverwaltung hat die Verwertungsschritte in grösseren Verfahren in einem sog. „Massnahmenplan Aktiven“ (= Pendant zu sog. „Massnahmenplan Passiven“ für bei Konkurseröffnung hängige Prozesse, Kollokations- und Lastenverzeichnis-Prozesse etc.) zu erstellen; im Massnahmenplan Aktiven“ werden i.d.R. die Verwertungsschritte (nebst des Konkursprotokolls) festgehalten
      • Im Einzelfall / Objektgruppen
        • Verwertungsart und Verwertungszeitpunkt sind individuell nach Objekt
  • Verwertungsdokumentation
    • Allgemein
      • Freihandkaufsinteressen sind durch geeignete Produktinformationen zum Kaufgegenstand über dessen Spezifikationen zu informieren
      • Käufer interessieren sich für gebrauchte Produkte und Gegenstände nur bei Vorliegen von informativen Daten und Fotos, die über den Zustand aussagekräftig sind
      • Product Sheets der Konkursverwaltung sollten auch mit einer Feedback-Beilage versehen sein
    • Massagegenstände ohne Erwerbs-Dokumentierung und/oder zur Abschreibung
      • Sofern und soweit Objektinformationen in den Akten des Gemeinschuldners fehlen, hat die Konkursverwaltung die erforderlichen Dokumente und Informationen zu beschaffen (zB Autokaufvertrag/Fahrzeugausweis, Auszug aus dem Schiffsregister, Grundbuchauszug usw.)
      • Bei Betriebseinrichtungen haben Liquidatoren gute Produzentenkenntnisse und Listen, mit denen sie Hersteller, Gerätealter, ehemalige Gestehungskosten sowie Vertreiber bzw. Zwischenhändler in Erfahrung bringen können, ebenso wie mögliche Interessenten, die sich früher bei ihnen meldeten
  • Bewertung
    • Einzelgegenstände und Orientierungsmöglichkeiten
      • Sofern und soweit die Konkursverwaltung den Massagegenstand nicht selber aufgrund der gemeinschuldnerischen Aktenlage bewerten bzw. einschätzen kann, hat sie je nach mutmasslichem Wert einen Schätzungsexperten beizuziehen
        • zB Auktionator, Münzen- und Edelsteinhändler etc.
    • Betriebseinrichtungen u.ä.
      • Oft übersteigt die Verwertung von Betriebseinrichtungen das fachlichen (Markt-)Wissen und die personellen Kapazitäten für die Liquidation von Betriebsgegenständen / -einrichtungen
      • Wird ein Liquidator / Auktionator mandatiert, wird als Schätzungswert für das Konkursinventar und für die Verwertung auf die Bewertungen des Liquidators abgestellt
  • Verwertungsanalyse
    • Gewöhnliche Gegenstände
      • Die Konkursverwaltung hat unter Beachtung der Grundsätze von Sorgfalt, Verhältnismässigkeit und des Kosten-/Nutzenverhältnisses zu entscheiden, ob und inwieweit externe Fachleute für die Verwertung beigezogen werden
    • Besondere Gegenstände
      • Gegenstände besonderer Art oder von bedeutendem Wert verlangen meistens nach einer Sonderbehandlung, intern wie extern:
        • intern
          • Einbezug aller Gläubiger (unabhängig der Konkursverfahrensart) zur internen Willensbildung
          • Anwendung des Mehrgebotsrechts der Gläubiger, u.U. auch unter der Praxisschwelle von CHF 100‘000
        • extern
          • Bewertung durch anerkannten Schätzungsexperten
          • Outsourcing des Verkaufs (mit Einverständnis der Beteiligten an einen
            • Liquidator
              • Lokaler Liquidator
              • International tätiger Industriemaschinen-Liquidator
            • Auktionator
              • Auktionsunternehmen für
                • Gemälde / Grafiken / Fotografien
                • Skulpturen
                • Möbel
                • Schmuck
                • Uhren
                • Edelsteine
                • Münzen
                • Etc.
            • Immobilienmakler
              • Maklerunternehmen für
                • Kapitalanlageliegenschaften
                • Gewerbe- und Industriegrundstücke
                • Privat-Wohnliegenschaften
                • Etc.
            • M&A
              • M&A-Spezialist für den Verkauf von
                • Betriebsteilen
                • Auffanggesellschaft, gegründet durch die Konkursverwaltung
                • Etc.
          • Der Konkursverwaltung ist empfohlen, für die Auktion / Liquidation einen Vertrag mit dem Auktionator / Liquidator zu schliessen, der regelt:
            • Schätzung und Ausschreibungspreise
            • überdeckelndes Gesamtangebot mit Übernahmepreis, falls das Verwertungsziel verfehlt wird
            • Recht zu en bloc-Verkäufen an Dritte
            • Recht des Liquidators zur Gesamtübernahme zu einem im Voraus bestimmten Preis
            • Provision, ev. Gesamtkosten-Dach
            • Gebühren, Auslagen + MWST
            • Verwendung der nicht am Verwertungsanlass verkauften Gegenstände
            • Meldepflicht für Interessenkonflikte
            • Zeitfenster, während dessen die Liquidation durchgeführt wird
              • Falls die Liquidation in den Mieträumen der Gemeinschuldnerin (und nicht im Outlet des Liquidators) stattfindet, Konventionalstrafe für den Fall von Verzögerungen, falls beim Vermieter die Mietflächen über die Kündigungsfrist hinaus zugemietet werden müssen
            • uam.
  • Entscheid über die Verwertungsart
    • Durch die Konkursverwaltung im konkreten Einzelfall, ev. kommunizier an die Gläubiger, damit diese ebenfalls Gegenstände der Gemeinschuldnerin erwerben könnten
  • Angebotsformulierung
    • Ähnlich wie bei der Publikation und bei der Aussendung von Verkaufsobjekten von „Nichtkonkursiten“
  • Umsetzung des Verwertungsentscheids
    • Ziel
      • Externer Vollzug gemäss interner Vorgabe
    • Liquidationsabrechnung
      • Einnahmen, Auslagen und ggf. Mehrwertsteuer
    • Pfandobjekte
      • Spezial-Verteilungsliste
    • Pro memoria
      • Entscheid, ob sich eine Dividendenabschlagszahlung rechtfertigt

Literatur

  • BÜRGI-BSK II, Art. 252 – 259 SchKG, 3. Auflage, Basel 2021

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