Die Verwertung fällt in die Zuständigkeit der Konkursverwaltung (Konkursamt (amtliche Konkursverwaltung), ausserordentliche Konkursverwaltung (Bestimmung durch das Konkursgericht) oder ausseramtliche Konkursverwaltung (Wahl durch die Gläubiger).
Literatur
- Grundsatz: Konkursverwaltung
- KUKO SchKG-BÜRGI, Art. 235 SchKG – Art. 237 SchKG, 2. Auflage, Basel 2014
- AMONN KURT / WALTHER FRIDOLIN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9., vollständig aktualisierte Auflage, Bern 2013, § 47 N 1 + § 26 N 22 ff.
- CORADI ANDREAS, Ausseramtliche Konkursverwaltung und Liquidator in der Nachlassliquidation, in: ST 56 (1982) S. 20 ff.
- HÄNZI BRIGIT, Die Konkursverwaltung nach schweizerischem Recht, Diss. Zürich 1979
- WETTSTEIN SIEGFRIED, Die Konkursverwaltung nach schweizerischem Recht, Diss. Bern 1935
- Gläubigerausschuss
- KUKO SchKG-BÜRGI, Art. 237 SchKG, 2. Auflage, Basel 2014
- SPRECHER THOMAS, Der Gläubigerausschuss im schweizerischen Konkursverfahren und im Nachlassverfahren mit Vermögensabtretung, Diss. Zürich 2003
- WYSS CLAUDIA, Kollektive Beteiligungsrechte der Gläubiger im Konkurs- und Nachlassverfahren. Unter Berücksichtigung der Revision des Sanierungsrechts, Zürich / Basel / Genf 2013
- Ausnahme: Liquidator / Auktionator
- AMONN KURT / WALTHER FRIDOLIN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9., vollständig aktualisierte Auflage, Bern 2013, § 26 N. 21
Weiterführende Informationen
- Grundsatz: Konkursverwaltung
- Gläubigerausschuss
- Ausnahme: Liquidator / Auktionator
- Privater Verkauf
- Private Versteigerung
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