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Konkursverwertung

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Freihandverkauf

Rechtsgebiet:
Konkursverwertung
Stichworte:
Konkursverwertung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Freihandverkauf ist von zunehmender Bedeutung, vor allem in Konkursverfahren, weil Leistung und Gegenleistung – im Gegensatz zur Gant – einerseits nicht durch eine zufällige Teilnehmerzahlung und andererseits durch eine momentane unter Zeitdruck stehende Bietbereitschaft kurzfristig bestimmt wird:

  • Definition
    • Freihandverkauf =   Anstelle der öffentlichen Versteigerung kann bei der Verwertung im Konkurs auch der freihändige Verkauf treten.
  • Grundlagen
    • SchKG 243
    • SchKG 256
  • Freihandverkaufsarten
    • Als Freihandverkäufe sind zugelassen:
      • Notverkauf
        • (vgl. SchKG 243 Abs. 2, Satz 1)
      • Wertpapiere oder andere Sachen mit einem Markt- oder Börsenpreis
        • (vgl. SchKG 243 Abs. 2, Satz 2)
      • Verwertungen, welche an der 2. Gläubigerversammlung beschlossen wurden bzw. Pfandgegenstände, mit deren Verwertung die Pfandgläubiger einverstanden sind
        • (vgl. SchKG 256 Abs. 1 und Abs. 2; BGE 115 III 125)
  • Voraussetzungen
    • Ordentliches Verfahren
      • Einverständnis der Beteiligten
        • Zustimmung aller Beteiligten zum Freihandverkauf
          • (vgl. SchKG 130, SchKG 143b)
      • Durchgeführte Lastenbereinigung
      • Festlegung (Schätzungs-)Preis
    • Summarisches Verfahren
      • Kompetenz
        • Alleiniger Entscheid der Konkursverwaltung
          • (vgl. SchKG 231; BGer 7B.27/2003)
      • Durchgeführte Lastenbereinigung
      • Festlegung (Schätzungs-)Preis
  • Abwicklung des Freihandverkaufs
    • Regeln
      • Für die Abwicklung des Freihandverkaufs sind die Regeln der Versteigerung analog anzuwenden
    • Ordentliches Verfahren
      • Mehrgebotsrecht
        • Trotz Gläubigerversammlungsbeschlusses dürfen freihändig nur verkauft werden, wenn allen Gläubigern Gelegenheit geboten wurde, den in Aussicht genommenen Preis zu überbieten (vgl. SchKG 256):
          • Gegenstände von bedeutendem Wert
            • (vgl. BGer 5A_678/2012)
          • Grundstücke
      • Massgeblichkeit der Schätzung gemäss Konkursinventar
        • (BGer 5A_256/2012)
      • Verspätete Angebote
        • Die Konkursverwaltung kann verspätet eingereichte Angebote noch berücksichtigen
          • (vgl. BGer 5A_190/2010)
    • Summarisches Verfahren
      • Mehrgebotsrecht
        • Siehe oben
      • Schätzung
        • Siehe oben
      • Interne Gant
        • Zulässigkeit einer sog. „internen Gant“, wenn sich das Konkursamt in diesem formlosen Konkursverfahren davon eine bessere Wahrung der Gläubigerrechte verspricht
          • (vgl. BGer 5A_678/2021)
    • Form
      • Der Freihandverkauf erfolgt durch eine zustimmungsbedürftige zu protokollierende Verfügung des Konkursamts bzw. der Konkursverwaltung, weshalb die öffentliche Beurkundung im Sinne von ZGB 657 und OR 216 nicht erforderlich – aber manchmal zweckmässig – ist
      • Wie für öffentliche-rechtliche Verfügungen ist die einfache Schriftlichkeit ausreichend (vgl. BGE 128 III 104)
    • Rechtsnatur
      • Beim Freihandverkauf handelt es sich nicht um ein privatrechtliches Rechtsgeschäft, sondern um eine verwaltungs- bzw. konkursrechtliche Verfügung
    • Deckungsprinzip
      • Das Deckungsprinzip ist auch beim Freihandverkauf zu respektieren (SchKG 126 analog)
    • Doppelaufruf
      • Auch beim Freihandverkauf kann eine „Doppelaufruf“-Situation bestehen, sodass den Kaufinteressenten das Objekt einmal mit und einmal ohne nachgehende Last anzubieten ist
    • Preis/Gegenleistung
      • Hinsichtlich der nachfolgenden Themen gelten die Ausführungen, welche unter dem Titel „öffentliche Versteigerung“ wiedergegeben sind
        • Lastenüberbindung (vgl. SchKG 135 analog)
        • Kaufpreis- und Kostenliquidation
        • Zahlungstermin (vgl. SchKG 136 f. analog)
        • Gewährleistung (vgl. OR 234)
        • Zahlungsverzug (vgl. SchKG 129 analog)
        • Erwerberverzug (vgl. SchKG 143 analog)
      • Eigentumserwerb
        • Grundstücke
          • Der Eigentumserwerb erfolgt – wie beim Steigerungszuschlag – durch zustimmungsbedürftige, verwaltungsrechtliche Verfügung des Konkursamtes resp. der Konkursverwaltung, mit welcher das Freihandverkaufsgrundstück dem Erwerber zugewiesen wird (vgl. BGE 128 III 104, BGE 131 III 239)
          • Der Freihandverkauf wird mit der Zwangsversteigerung gleichgesetzt (vgl. ZGB 656 Abs. 2)
        • Bewegliche Sachen
          • Ebenfalls Eigentumsübergang mit der amtlich protokollierten Verkaufsverfügung auf den Erwerber (vgl. BGE 128 III 104)
  • Anfechtung
    • Allgemein
      • Als Verfügung der Konkursverwaltung kann der Freihandverkauf, so wie ein Steigerungszuschlag, mit Beschwerde angefochten werden (vgl. SchKG 17, SchKG 132a analog + SchKG 143 analog)
    • Annahme bzw. verweigerte Annahme des Angebots
      • Über die Annahme bzw. eine verweigerte Annahme des Freihandkaufangebots ist im Beschwerdeverfahren nach SchKG 17 zu entscheiden, wie beim Steigerungszuschlag
      • Hingegen sind die privatrechtlichen Regeln analog anzuwenden bei:
        • Willenserklärungen im Allgemeinen
        • Willenserklärungen über den Vertragsschluss im Besonderen
      • Vgl. hiezu BGer 7B.66/2003)
    • Beteiligte / Dritte
      • Siehe „Allgemein“ und „Ausnahmen“, oben
    • Konkursit
      • Vgl. BGer 5A_590/2010

Literatur

  • BÜRGI-BSK II, Art. 252 – 259 SchKG, 3. Auflage, Basel 2021
  • LORANDI FRANCO, Der Freihandverkauf im schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Diss. St. Gallen 1994
  • HÄUSERMANN MARKUS, Freihandverkauf im Umbruch, IWIR 1998, 3 ff.
  • HÄUSERMANN MARKUS, Freihandverkauf von Immobilien im revidierten SchKG, ST 1995, 513 ff.
  • HUNKELER DANIEL, Recht zum Höhergebot beim Freihandverkauf im Konkurs, Kommentar zum Bundesgerichtsentscheid 7B.220/2001 vom 20.11.2001, Jusletter vom 11.02.2002
  • LORANDI FRANCO, Der Freihandverkauf im schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Diss. St. Gallen 1994
  • LORANDI FRANCO, Freihandverkauf von Grundstücken im Betreibungs- und Konkursverfahren, BlSchK 2006, 1 ff.
  • SPIRIG EUGEN, Die Abtretung von Forderungen und die Schuldübernahme, Art. 164 – 174 OR, Zürcher Kommentar (Bd. V/1k), 3. Auflage, Zürich 1993
  • STAEHELIN ADRIAN, Freihandverkauf: Rechtsnatur und Anfechtung, in: Riemer et al. (Hrsg.), FS Spühler, Zürich 2005, 397 ff.
  • STÖCKLI KURT, Der Verkauf von Betriebsteilen während der Nachlassstundung, in: AwR 2010 (Heft 2) 63 ff.
  • STUTZ FELIX, Der Freihandverkauf im SchKG, Diss. Zürich 1978
  • AMONN KURT / WALTHER FRIDOLIN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9., vollständig aktualisierte Auflage, Bern 2013, § 47 N 24 ff. + N 20, § 28 N 79 sowie § 27 N 44

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