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Konkursverwertung

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Bestrittene, schwer einbringliche oder nicht fällige Guthaben

Rechtsgebiet:
Konkursverwertung
Stichworte:
Konkursverwertung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

In der Konkursmasse befinden sich nebst unbestrittenen und fälligen Guthaben auch:

  • Bestrittene Guthaben
  • Schwer einbringliche Guthaben
  • Nicht fällige Guthaben.

Es ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, wie mit diesen Ansprüchen zu verfahren ist:

  • Definitionen
    • Bestrittene Guthaben =   Forderungen, welche vom Schuldner nach Bestand, Höhe und ggf. von der Besicherung her als bestritten gelten
    • Schwer einbringliche Guthaben =  
    • Nicht fällige Guthaben = Forderungen, die von einem Dritten als Schuldner noch nicht zu tilgen sind
      • Die nicht fälligen Guthaben des Konkursiten gegenüber Dritten werden durch die Konkurseröffnung nicht sofort fällig;
        • Solche nicht fälligen Ansprüche sind unter Einhaltung der vereinbarten Konditionen durch die Konkursverwaltung einzuziehen.
    • Zahlung mit befreiender Wirkung nur an die Konkursverwaltung
      • Die Dritten bzw. Forderungsschuldner dürfen nicht mehr an den Konkursiten zahlen.
      • Eine solche Zahlung gilt nur dann als mit befreiender Wirkung getilgt, wenn sie tatsächlich in die Konkursmasse gelangt.
  • Grundlagen
    • SchKG 243
    • SchKG 252 ff.
  • Verwertungsgegenstände
    • Forderungen, Guthaben und sonstige Ansprüche
      • von Gesetzes wegen
        • aus unerlaubte Handlung (OR 41 ff.)
        • aus ungerechtfertigter Bereicherung (OR 62 ff.)
      • aus Vertrag (OR 1 ff.)
    • Der Schuldner hat bestritten
      • Bestand der Schuld bzw. der Forderung
      • Höhe der Schuld und/oder
      • die Pfandbestellung bzw. die Sicherheiten
    • Vgl. OR pro diverse
  • Grundsätzliche Verwertungsarten
    • Versteigerung
    • Freihandverkauf
    • Vergleich
    • Prozessfinanzierung
    • Abtretung nach SchKG 260
  • Einschränkungen
    • Konkurseröffnung
      • Die Guthaben des Konkursiten gegenüber Dritten werden nicht mit der Konkurseröffnung fällig.
      • Sie sind unter Einhaltung der vereinbarten Konditionen durch die Konkursverwaltung einzuziehen.
    • Zahlung mit befreiender Wirkung nur noch an die Konkursverwaltung
      • Der Schuldner des Gemeinschuldners kann – mit befreiender Wirkung – nur noch an die Konkursverwaltung zahlen.
    • Zession / Globalzession
    • Verwertung
      • Bestrittene Forderungen dürfen nur versteigert oder mittels Freihandverkauf veräussert werden, wenn
        • die Gläubigergesamtheit auf die Geltendmachung verzichtet und
        • kein Gläubiger die Abtretung nach SchKG 260 verlangt hat
      • Vgl.
        • STUTZ FELIX, a.a.O., S. 53
        • BGE 93 III 23 E. 3 mit Hinweisen auf den inzwischen aufgehobenen Art. 79 Abs. 2 KOV.
  • Verwertungs-Zeitpunkt
    • Individuelle Behandlung
      • Individuell, je nach
        • Kenntnisstand zum nicht fälligen u/o bestrittenen Anspruch;
        • Konkursverfahrensstand
    • Anspruchssicherung
      • Vorgängige Konsolidierungshandlungen (Schuldanerkennung / Verjährungsunterbrechung etc.)
  • Zahlungsschwierigkeiten des Schuldners – Herbeiführung einer Schuldanerkennung
  • Beachtung der Liquidationsrisiken
    • Risiken
      • Die Geltendmachung von illiquiden Ansprüchen des Gemeinschuldners auf dem Rechtsweg kann verursachen:
        • Einen beträchtlichen Aufwand und ev. beachtliche Kosten
          • Prüfung Kosten- / Nutzenverhältnis
        • Ein erhebliches Risiko
          • Zahlung einer Prozessentschädigung im Unterliegenfall an die Gegenpartei
    • Versteigerung oder Verkauf?
      • Eine unvorbereitete Versteigerung oder ein Verkauf illiquider Ansprüche des Gemeinschuldners ist meist unzweckmässig, weil kein befriedigendes Ergebnis erzielt würde.
    • Alternative: Abtretung solcher Ansprüche an die Gläubiger zur Selbstverfolgung nach SchKG 260
  • Grundsätzliche Verwertungsarten
    • Versteigerung
    • Freihandverkauf
    • Vergleich
    • Prozessfinanzierung
    • Abtretung nach SchKG 260
  • Einschränkungen
    • Bestrittene Forderungen dürfen nur versteigert oder mittels Freihandverkauf veräussert werden, wenn die Gläubigergesamtheit auf die Geltendmachung verzichtet und kein Gläubiger die Abtretung nach Art. 260 verlangt hat (Stutz, a.a.O., 53; vgl. BGE 93 III 23, Erw. 3, mit Hinweisen).
  • Zu Beachtendes
    • Bei der Veräusserung bestrittener Forderungen ist zu beachten:
      • Bei Freihandverkauf das Mehrgebotsrecht der Gläubiger
      • Bei Versteigerung die Festsetzung des Mindestgebots

Literatur

  • Allgemein
    • BÜRGI-BSK II, 252 – 259 SchKG, 3. Auflage, Basel 2021
    • KUKO SchKG-BÜRGI, N 29b zu 256 SchKG
    • BÜRGI URS, Strategien und Probleme bei der Zwangsvollstreckung, Berner Bankrechtstag 1996, BBT Bd. 3, 159 ff.
    • BRÖNNIMANN JÜRGEN, Zur Verrechnung mit einer Konkursverlustscheinforderung, in:
    • FEUZ ANDREAS, Der Forderungskauf, in: IWIR 1999, 169
    • HÜNERWADEL PATRICK, Der aussergerichtliche Vergleich, Diss. St. Gallen 1989
    • LORANDI FRANCO, Entgeltliche Verwertung von strittigen Rechtsansprüchen in der Generalexekution, Teleologische Reduktion von Art. 260 Abs. 3 SchKG, AJP 2013, 1758 ff.
    • LUTZ BENNO, Die Verwertung bestrittener und schwer einbringlicher Forderungen, in: ST 56 (1982) 50 ff.
    • REINAU TIMON, der Vergleich im Konkursverfahren, Diss. Basel, Zürich/St. Gallen 2021
    • STUTZ FELIX, Der Freihandverkauf im SchKG, Diss. Zürich 1978
    • WÜST HANS, Die Geltendmachung der Konkursverlustforderung, Diss. Zürich 1981
  • Prozessfinanzierung
    • BÜRGI URS, Prozessfinanzierung – Ein Instrument zur Durchsetzung von Ansprüchen ohne Kostenrisiko, in: CH-Wirtschaft 4/2008, S. 2 f.
    • HUNKELER DANIEL / WOHL GEORG, Kommerzielle Prozessfinanzierung zu Gunsten von Insolvenzmassen, in: BlSchK 79 (2015) S. 41 ff.

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