Die Verwertung kann ausnahmsweise einer Privatperson (natürliche oder juristische Person) übertragen werden,
Als private Verwertungsbeauftragte gelangen Personen mit besonderem Fachwissen oder mit entsprechender Organisation und Beziehungsnetz zum Einsatz, wie:
- Liquidator
- Auktionator.
Es unterstehen dann dem Privatrecht die Rechtsverhältnisse zwischen:
- Konkursverwaltung und dem privat Beauftragten
- Liquidations- bzw. Auktionsmandat
- Privat Beauftragtem und dem Erwerber (vgl. BGE 103 III 45 + BGE 105 III 71)
- Verkauf oder Versteigerung
Rechtsweg
- Die Verwertung durch einen privaten Beauftragten ist nicht mit einer SchKG-Beschwerde, sondern zivilgerichtlich anzufechten.
Literatur
- Grundsatz: Konkursverwaltung
- KUKO SchKG-BÜRGI, Art. 235 SchKG – Art. 237 SchKG, 2. Auflage, Basel 2014
- AMONN KURT / WALTHER FRIDOLIN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9., vollständig aktualisierte Auflage, Bern 2013, § 47 N 1 + § 26 N 22 ff.
- Ausnahme: Liquidator / Auktionator
- AMONN KURT / WALTHER FRIDOLIN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9., vollständig aktualisierte Auflage, Bern 2013, § 26 N. 21
Judikatur
- BGE 103 III 45 (keine die SchKG-Gebühren übersteigende Belastung der Masse)
- BGE 105 III 71 (Rechtsverhältnis privat Beauftragter und Erwerber)
Weiterführende Informationen
- Grundsatz: Konkursverwaltung
- Ausnahme: Liquidator / Auktionator
- Privater Verkauf
- Private Versteigerung