Es bestehen folgende Grundsätze:
- Gerichtsstandsvereinbarung
- Der Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung ist nur nach Streitausbruch zulässig (vgl. LugÜ 17 Abs. 1)
- Wahl des Gerichtsstandes
- Konsumentenklage
- entweder an seinem Wohnsitz
- oder am Sitz/Wohnsitz des Unternehmers (LugÜ 16 Abs. 1)
- Unternehmerklage
- Nur am Wohnsitz des Konsumenten (LugÜ 16 Abs. 2)
Judikatur
- ZR 112 (2013) Nr. 47 (Anwendung LugÜ 15 ff. für Verfahren, die nach Inkraftsetzung der ZPO (01.01.2011) rechtshängig gemacht wurden, selbst wenn die Gerichtsstandvereinbarung vorher geschlossen wurde)
- BGE 4A_430/2015 (Bankkunde mit Wohnsitz in Frankreich vs. Genfer Bank; keine Werbung der Bank in Frankreich; Grenzgänger angeblich nicht schutzbedürftig; Gerichtsstandsvereinbarung wirksam)
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