Eine Solidarhaftung setzt zwei oder mehr Schadenersatzpflichtige voraus, die gleichzeitig ein fehlerhaftes Teil- oder End-Produkt hergestellt haben (vgl. PrHG 2 und 7), einschliesslich Quasihersteller des Produkts und dessen Importeur zusammen mit dem tatsächlichen Hersteller:
Haftung im Aussenverhältnis
- Ausgangslage
- Diejenigen Personen, die gemeinsam – aus PrHG, Vertrag oder Delikt – für den Schaden eines fehlerhaftes Produkts einzustehen haben
- Grundlagen
- PrHG
- PrHG 2
- PrHG 7 (Regelung für Aussenverhältnis)
- Vertrag
- OR 143 Abs. 2
- Solidarschuld
- Delikt
- OR 50 (echte Solidarität)
- OR 51 (unechte Solidarität)
- Solidarität Regress
- PrHG
- Subsidiäre Haftung des Lieferanten
- Der Lieferant haftet subsidiär und nur dann, wenn er dem Geschädigten trotz Aufforderung nicht binnen angemessener Frist den Hersteller oder die Person, die ihm das fehlerhafte Produkt geliefert hat
- Nicht- oder verspätete Information macht den Lieferanten haftpflichtig wie ein Hersteller
- Der Lieferant haftet subsidiär und nur dann, wenn er dem Geschädigten trotz Aufforderung nicht binnen angemessener Frist den Hersteller oder die Person, die ihm das fehlerhafte Produkt geliefert hat
- Wahl des in Anspruch zu nehmenden Solidarhaftenden
- Der Geschädigte hat die Wahl, eine oder mehrere Personen aus der Solidarhaftung ganz oder teilweise in Anspruch zu nehmen
- Verjährung
- Verjährungsunterbrechung
- Das Vorgehen des Geschädigten gegen bloss einen Haftpflichtigen bewirkt die Verjährungsunterbrechung auch gegenüber allen solidarisch haftenden Ersatzpflichtigen (vgl. OR 136 Abs. 1 und 2)
- Wirkung
- Verjährungsunterbrechung
Haftung im Innenverhältnis
- Ausgangslage
- Diejenigen Personen, die gemeinsam – aus PrHG, Vertrag oder Delikt – für den Schaden eines fehlerhaftes Produkts einzustehen haben
- Grundlagen
- PrHG
- Keine besondere Regelung
- Vertrag
- Delikt
- OR 50 Abs. 2
- OR 51
- Solidarität Regress
- PrHG
- PrHG-Innenhaftung
- Mangels besonderer Regelung haften die Mitschuldner im Innenverhältnis nur für den Teil, der ihrer Verantwortungsquote entspricht (vgl. BGE 103 II 137, Erw. 4)
- Ein Ausfallbetrag ist von den einzelnen Solidarschuldnern im Innenverhältnis entsprechend den jeweiligen Haftungsquoten zu tragen
- Frage, ob und in welchem Umfang der Ersatzleistende im Innenverhältnis zum Rückgriff auf Mitverpflichtete nehmen können
- Grundlagen
- OR 50 Abs. 2
- OR 51
- Gemeinsames Verschulden
- Verteilung nach Ermessen des Richters (vgl. OR 50 Abs. 2)
- Massgeblichkeit der Schwere des Verschuldens für die Aufteilung auf jeden Schädiger
- Verschiedene Rechtsgründe
- Grundsatz
- Verteilung nach Rechtsgründe, aus denen die verschiedenen Ersatzpflichtigen haften
- Aufteilung
- Verteilung nach der in OR 51 Abs. 2 festgelegten Rangfolge (keine starre Regel; Berücksichtigung der PrHG-Besonderheiten)
- Verteilung nach richterlichem Ermessen (OR 51 Abs. 1 + OR 50 Abs. 2)
- Keine Exkulpation, die Fehlerhaftigkeit des Produkts sei eine Folge eines fremden Grundstoffs bzw. eines fehlerhaften Teilprodukts
- Rückgriffsbetroffene
- Der Hersteller des Endprodukts soll Rückgriff nehmen können auf
- Hersteller des Grundstoffes
- Hersteller eines Teilprodukts
- Quasihersteller
- Lieferanten
- Importeur
- Der Hersteller des Endprodukts soll Rückgriff nehmen können auf
- Grundsatz
- Grundlagen
Gesetzestexte
Art. 7 PrHG Solidarhaftung
Sind für den Schaden, der durch ein fehlerhaftes Produkt verursacht worden ist, mehrere Personen ersatzpflichtig, so haften sie solidarisch.
Literatur
- HESS HANS-JOACHIM, Kommentar zum Produktehaftpflicht (PrHG), 2. Auflage, Bern/Stuttgart 1996, N 2 zu PrHG 7
Judikatur
- BGE 103 II 137 Erw. 4
- BGE 104 II 184 Erw. 3
- BGE 115 II 24 Erw. 3