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Konsumentenschutz / Konsumentenrecht

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Schlichtung

Rechtsgebiet:
Konsumentenschutz / Konsumentenrecht
Stichworte:
Konsumentenschutz
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Schlichtungsverfahren

Dem Entscheidverfahren geht ein Schlichtungsverfahren vor einer Schlichtungsbehörde voraus:

  • Schlichten vor Richten – so das Motto

Elemente des Schlichtungsverfahrens

  • Schlichtungsgesuch (Schlichtungsbegehren)
    • Bezeichnung der Gegenpartei / Parteibezeichnung
    • Rechtsbegehren / Aufforderung für einen Schlichtungstermin
    • Streitgegenstand / Kurzbegründung
    • Vgl. ZPO 202 Abs. 2
  • Form des Schlichtungsgesuches
    • formfrei (mündlich zu Handen des Protokolls, schriftlich oder elektronisch) (ZPO 202 Abs. 1)
  • Schlichtungsziel
    • Aussöhnungs- und Einigungsversuch (ZPO 201 Abs. 1)
    • Streitbeilegung
  • Schlichtungsverfahren
    • Persönliches Erscheinen der Parteien (ZPO 204)
    • Vertraulichkeit (ZPO 205 / ZPO 203 Abs. 3)
    • Mündliches Verfahren (ZPO 203 Abs. 4 e contrario)
    • Rechtsberatungsfunktion
      • en passant bei Chancen- / Risikenbeurteilung im Aussöhnungsversuch
      • in Miet- und Pachtstreitigkeiten (vgl. ZPO 201 Abs. 2 i.V.m. ZPO 200)
  • Schlichter (Friedensrichter)
    • i.d.R. (Rechts-)Laie mit Verhandlungserfahrung oder Mediationsausbildung etc.
  • Mediation als Schlichtungssurrogat
    • Die Parteien können einvernehmlich auf ein Schlichtungsverfahren verzichten, wenn sie sich stattdessen einer Mediation unterwerfen (ZPO 213 ff.)
  • Entscheidungsbefugnis des Schlichters
    • bei einem Streitwert bis CHF 2‘000 (ZPO 212)
  • Urteilsvorschlag des Schlichters
    • bei einem Streitwert bis CHF 5‘000 (ZPO 210 f.)
  • Schlichtung als Prozessvoraussetzung
    • im ordentlichen und vereinfachten Verfahren
    • Ausnahmen
      • vide Verzichtssituationen
      • Handelsgerichtszuständigkeit (siehe nachfolgend)
  • Klagebewilligung im Nichteinigungsfalle
    • Ausstellung der Klagebewilligung zuhanden des Klägers (ZPO 209)
  • Weitere Detailinformationen

Bedürfnisse des Konsumentenschutzes

Aus konsumentenrechtlicher Sicht ist mit dem Schlichtungsverfahren den Bedürfnissen eines bürgernahen Anlaufsystems Rechnung getragen:

  • Niederschwelliger Zugang
  • Persönliches Erscheinen der Parteien
  • Einfachheit des Verfahrens
  • Günstige Kosten

Kein Schlichtungsverfahren

Vom Durchlaufen eines Schlichtungsverfahrens dispensiert sind:

  • Prozesse vor einem der vier Handelsgerichte
    • der Kantone Zürich, Aargau, Bern und St. Gallen
    • vgl. hiezu Handelsgericht

Diese Prozesszuständigkeit setzt aber einen minimalen Streitwert von CHF 30‘000 voraus.

Gesetzestexte

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