Das Pauschalreiserecht ist grundsätzlich sachlich anwendbar, wenn im Voraus folgende Voraussetzungen gegeben sind:
- Mindestens zwei touristische Hauptleistungen (zB Beförderung + Unterkunft bzw. Verpflegung)
- im Voraus erfolgte Verbindung der Hauptleistungen
- Gesamtpreis
Literatur
- STAUDER BERND, SPR, Bd. X, Konsumentenschutz im Privatrecht, 2. Teil, 4. Kapitel: Reiserecht, S. 309 ff.
- ROBERTO VITO, BSK OR I, N 7 zu PRG 2
- HANGARTNER SANDRO, Das neue Bundesgesetz über Pauschalreisen, Diss. Zürich 1997, S. 15 – 17 sowie 21
Judikatur
- BGE 115 II 474
- BGE 4C.125/2004
- BGE 111 II 270
- Bezirksgericht Zürich (BGZ), vom 16.05.1989, in: SJZ 1990 S. 214 (Pauschalreisevertrag als Konsumentenvertrag)
LAWMEDIA Redaktion
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